Veranstaltung: | 8. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen |
Antragsteller*in: | DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.10.2021, 16:16 |
S7: Satzung
Antragstext
Präambel
Die Mitglieder und Beweger*innen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG eint das Streben
- nach mehr Demokratie, Mitbestimmung und Transparenz,
- nach mehr Gerechtigkeit in ökonomischer, sozialer, politischer und
ökologischer Hinsicht in Deutschland, Europa und der Welt,
- nach Weltoffenheit und Vielfalt sowie
- nach einer zukunftsgewandten Gesellschaft im Interesse heutiger und
künftiger Generationen und unseres einen Planeten.
Wir treten ein für die Durchsetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
in allen Bereichen unserer Gesellschaft, den Schutz von Minderheiten, den Schutz
von Natur und und Umwelt, die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Kultur,
die soziale Verantwortung sowie die Bewahrung von Rechtsstaatlichkeit, Frieden
und Freiheit. DEMOKRATIE IN BEWEGUNG bekennt sich entschieden zur
Gewaltenteilung, zu einer unabhängigen Justiz und zur Pressefreiheit. Wir
verpflichten uns der Förderung von Gleichberechtigung sowohl in der Gesellschaft
als auch innerhalb von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG. Dazu treten wir jeder Form von
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Sexismus, Behindertenfeindlichkeit und
Ausgrenzung aufgrund der Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung
entgegen.
Damit die Europäische Union eine starke Akteurin für Frieden und Gerechtigkeit
in Europa und der Welt sein kann, setzen wir uns für eine Demokratisierung ihrer
Institutionen ein. Maßgebend ist für uns das Prinzip der Subsidiarität:
Gestaltungsmöglichkeiten der lokalen und regionalen Ebenen müssen gesichert und
ausgebaut werden – eingebettet in einen starken und verbindlichen nationalen und
europäischen Rahmen.
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine offene Organisation für alle Menschen, die sich
diesen Werten und Zielen verpflichtet fühlen. Sie sind eingeladen, sich an der
Entwicklung des Programms zu beteiligen. Innerparteiliche Demokratie und
Mitbestimmung sind fest in der Struktur von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG angelegt. Die
Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen wird gewährleistet, indem alle
Mitglieder dem Ethik-Kodex folgen.
Wir verstehen uns als bundesweit einheitlich organisierte Partei.
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeit
- Die Partei trägt den Namen DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und die Kurzbezeichnung
DiB.
- Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
- Gebietsgliederungen tragen den Namen DEMOKRATIE IN BEWEGUNG mit dem Zusatz
des jeweiligen Gebietsnamens.
§ 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder
Mitgliedschaftsvoraussetzungen
- Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann jede*r deutsche Staatsangehörige
und jede Person mit Wohnsitz oder Geburtsort in Deutschland werden. Sie*Er
muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und Satzung und Programm der
Partei sowie die Gesetze und die freiheitliche Grundordnung Deutschlands
anerkennen. Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG können nur natürliche
Personen sein. Es wird ein zentrales Mitgliederverzeichnis geführt.
- Personen, die Mitglied einer Organisation sind, die sich gegen die
Grundsätze der Partei, gegen die Menschenrechte oder gegen eine
demokratische, pluralistische Gesellschaft richtet oder Ziele verfolgt,
die gegen diese Grundsätze verstoßen, können nicht Mitglied bei DEMOKRATIE
IN BEWEGUNG werden. Wenn Mitglieder nach ihrem Eintreten in die Partei
einer dieser Organisationen beitreten oder eine bestehende Mitgliedschaft
in einer dieser Organisationen nachträglich bekannt wird, ist dies ein
zwingender Ausschlussgrund. Der Bundesparteitag kann eine
Unvereinbarkeitsrichtlinie beschließen, die Näheres regelt und eine Liste
mit Organisationen enthält, die als unvereinbar gelten. Der Bundesvorstand
kann dieser Liste per Beschluss weitere Organisationen hinzufügen und dies
durch den folgenden Bundesparteitag oder eine Urabstimmung bestätigen
lassen.
- Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit
oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied von DEMOKRATIE IN
BEWEGUNG sein.
- Personen, die ein Amt auf Bundes- oder Landesebene in einer anderen Partei
nach PartG innehaben, können nicht Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
sein.
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Abgabe einer schriftlichen
Verpflichtungserklärung, den Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
einzuhalten.
Aufnahmeverfahren
- Die Mitgliedschaft wird beim Bundesvorstand beantragt. Der Aufnahmeantrag
ist in elektronischer oder schriftlicher Form zu stellen. Über die
Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand innerhalb von vier Wochen nach
bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Ist dem Bundesvorstand im
Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der
vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere zwei Wochen.
Hierüber ist der*die Bewerber*in unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Im
Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über aktuelle und frühere
Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen
gegeben werden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte sind je nach
Schwere mit Parteiordnungsmaßnahmen gemäß § 5 zu ahnden.
- Jedes Mitglied gehört den Gliederungen an, in deren Zuständigkeitsgebiet
es seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den
Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann das Mitglied einen Ort
seiner Wahl frei bestimmen, anhand dessen seine Mitgliedschaft in
Parteigliederungen bestimmt wird. Der entsprechende Antrag erfolgt in
Schriftform und wird vom Bundesvorstand entschieden. Ein ablehnender
Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im
Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt
werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie in den
Fällen der Absätze 3 und 4. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden
nicht erstattet. Der Austritt ist gegenüber einer Gebietsgliederung, der
das Mitglied angehört, oder der Bundespartei schriftlich anzuzeigen.
- Hat das Mitglied trotz Mahnung einen seit über einem Monat fälligen
Beitrag nicht bezahlt oder konnte die Lastschrift nicht eingelöst werden,
ist das Mitglied schriftlich oder elektronisch erneut zur Zahlung unter
Androhung des Ruhens seiner Mitgliedsrechte aufzufordern, falls die
Zahlung des angemahnten Beitragsrückstandes nicht binnen eines Monats
geleistet werde. Nach fruchtlosem Fristablauf soll das Mitglied
schriftlich oder elektronisch darauf hingewiesen werden, dass seine
Mitgliedsrechte bis zur Bezahlung des Beitragsrückstandes ruhen. Die
gerichtliche Geltendmachung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Gesetzes und im Rahmen
dieser Satzung die Zwecke von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu fördern, sich an
der politischen und organisatorischen Arbeit von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu
beteiligen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur
Mitarbeit in der Partei aufgerufen. Im Rahmen dieser Mitarbeit haben
Mitglieder das Recht an der politischen Willensbildung der Partei durch
Aussprachen, eigene Sachanträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der “Abstimmungsordnung für
Initiativen” an der Erstellung des Programms zu beteiligen und im Rahmen
der Gesetze und der “Wahlordnung” an der Aufstellung von Kandidat*innen
mitzuwirken oder sich selber zu bewerben.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze anzuerkennen und zu
vertreten, das gemeinsam beschlossene Programm und gemeinsam beschlossene
Gesetzentwürfe von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG anzuerkennen und den
satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag, welcher in der Finanzordnung geregelt
wird, pünktlich zu entrichten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Ethik-Kodex einzuhalten.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Übernahme eines Parteiamts in einer
anderen Partei nach Parteiengesetz unmittelbar dem Bundesvorstand sowie
dem zuständigen Landesvorstand schriftlich ohne Aufforderung mitzuteilen.
Bei Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung bereits bestehende Funktionen
in einer anderen Partei sind unverzüglich dem Bundesvorstand sowie dem
zuständigen Landesvorstand schriftlich anzuzeigen und innerhalb einer
Frist von einem Monat zu beenden, sofern sie die Bestimmungen von § 2 (4)
erfüllen. Die Beendigung ist dem Bundesvorstand ohne weitere Aufforderung
bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung
schriftlich nachzuweisen. Kommt ein Mitglied diesen Anzeige- und
Nachweispflichten nicht nach oder beendet eine Funktion in einer anderen
Partei nicht, stellt das einen zwingenden Ausschlussgrund dar.
§ 4. Beweger*innen
- Das Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine Beteiligung von Menschen an
der Entwicklung von Zielen und Lösungen auch ohne Mitglied der Partei zu
werden. Diese Menschen können als Beweger*in bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
mitarbeiten. Die Unterstützung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG als Beweger*in
mit einem freiwilligen Förderbeitrag ist ausdrücklich erwünscht.
- Beweger*in von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann jede*r deutsche
Staatsangehörige und jede Person mit Wohnsitz oder Geburtsort in
Deutschland werden. Die Mitarbeit als Beweger*in muss beim Bundesvorstand
unter Nennung von Namen und Postanschrift beantragt werden. Über Beginn
und Ende der Mitarbeit als Beweger*in entscheidet der Bundesvorstand.
- Die Mitarbeit einer Beweger*in endet auch
- durch Erklärung der Beweger*in gegenüber dem Bundesvorstand,
- bei Verweigerung der Mitarbeit durch den zuständigen Landesverband,
- bei Verstoß gegen die Satzung.
- Alle Beweger*innen können sich im Rahmen der “Abstimmungsordnung für
Initiativen” an der Entwicklung von Zielen und Lösungen für das Programm
beteiligen. Die Abstimmungen sollen der Vorbereitung der Entscheidungen
von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG dienen.
§ 5. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen
Mitglieder und ihr Ausschluss
- Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze von
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG verstößt oder dem Ansehen der Partei schadet, aber
ein Ausschluss noch nicht gerechtfertigt ist, kann der Vorstand des
zuständigen Gebietsverbandes oder der Bundesvorstand folgende
Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem
Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und das
Ruhen der Mitgliedsrechte für einen begrenzten Zeitraum, der 2 Jahre nicht
übersteigen darf.
- Ein Mitglied, das gegen die Satzung, gegen die Grundsätze, den Ethik-Kodex
oder die Ordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG verstößt oder dem Ansehen der
Partei schadet, ist aus der Partei auszuschließen.
- Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren
Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
- Parteischädigendes Verhalten
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer- durch ihre*seine Handlungen oder Aussagen zu einem Vermögensschaden
der Partei beiträgt oder diesen herbeiführt, - das Ansehen oder die Glaubwürdigkeit der Partei beschädigt,
- für die Partei spricht ohne hierzu von der Partei als Sprecher*in
benannt worden zu sein, - als Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG einer Organisation gemäß § 2
(2) oder einer anderen Organisation angehört oder eine solche
fördert, deren Ziele nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis
der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele und Grundsätze der
Partei ausschließen, und dadurch die Glaubwürdigkeit und
Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt, - ihren*seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht
nachkommt, dass sie*er über einen längeren Zeitraum trotz
Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung ihre*seine persönlichen
monatlichen Mitgliedsbeiträge oder ihre*seine etwaigen weiteren,
satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder
Mandatsträger*in der Partei (Sonderbeiträge) nicht entrichtet, - vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder Dritten,
insbesondere dem*der politischen Gegner*in offenbart, - Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht,
veruntreut.
- durch ihre*seine Handlungen oder Aussagen zu einem Vermögensschaden
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis-
oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der
Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht.
- Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur
der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des
Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
- Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei
ist in erster Instanz das Landesschiedsgericht des Landesverbandes, dem
das Mitglied angehört, anzurufen.
- In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der
Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen.
Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung
eines Ausschlussverfahrens. Die Schiedsgerichte haben in jeder Lage des
Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch
erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer
Schiedsgerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser
Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung
außer Kraft.
- Absätze 1 bis 8 gelten im Verhältnis zwischen den Gliederungen und ihren
Mitgliedern entsprechend.
§ 6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen
Gebietsverbände
- Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Satzung, die
Grundsätze oder die Ordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG, oder weigert sich
begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht
heranzutragen, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete
Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung von Teilen
oder des ganzen Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.
- Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der
Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der
Satzung fortdauernd missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane
nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische
Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand
eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des
die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme
am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten
tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die
Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichts
möglich.
§ 7. Die allgemeine Gliederung von Demokratie in
Bewegung
- DEMOKRATIE IN BEWEGUNG versteht sich als bundesweit einheitlich
organisierte Partei. Zusätzlich zum Bundesverband gliedert sich DEMOKRATIE
IN BEWEGUNG in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren
örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der
staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.
Landesverbände sowie weitere Untergliederungen sollen bei Gründung
mindestens 3 Mitglieder umfassen. Der Vorstand eines Landesverbandes
besteht aus mindestens 3 Personen, wobei mindestens je ein
Vorstandsmitglied Vorsitzende*r und eins Schatzmeister*in sein muss.
- Die Bildung von Untergliederungen der Landesverbände erfolgt in Orts-,
Kreis- und Bezirksverbänden, die deckungsgleich mit den politischen
Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden
sind.
- Alle Gliederungen sind an die Satzung, sowie die Abstimmungsordnung für
Initiativen, die Wahlordnung, den Ethik-Kodex, die Finanzordnung und die
Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes gebunden. Die Gebietsverbände
regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung, soweit die Satzung des
jeweils nächst höheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften
enthält. Landessatzungen und die Satzungen der Untergliederungen der
Landesverbände können ergänzende Regelungen enthalten, soweit diese der
Bundessatzung nicht widersprechen. Im Konfliktfall gilt die Bundessatzung.
- Organe der Bundespartei sind der Bundesvorstand und der Bundesparteitag.
§ 8. Der Bundesvorstand
- Der Bundesvorstand besteht aus Mitgliedern von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und
vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Der Bundesvorstand wird
durch zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein*e
Vorsitzende*r oder der*die Schatzmeister*in gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Er leitet den Bundesverband, führt dessen
Geschäfte nach Gesetz und Satzung und auf der Grundlage der Beschlüsse der
Parteiorgane und vertritt die Bundespartei gemäß § 26 BGB, soweit nicht
die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
- Dem Bundesvorstand gehören sieben Mitglieder an:
- zwei Vorsitzende,
- der*die Schatzmeister*in,
- vier weitere Mitglieder
- Je ein*e Vertreter*in aus jedem Landesvorstand der existierenden
Landesverbände sind kraft Amtes automatisch kooptierte Mitglieder des
Bundesvorstandes, ohne Stimmrecht, aber mit beratender Stimme und gleichem
Informationsrecht wie die Vollmitglieder des Bundesvorstandes.
- Die Außendarstellung der Partei erfolgt durch den Bundesvorstand und von
ihm beauftragte oder benannte Personen.
- Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag in geheimer
Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, die
Amtszeit darf jedoch die im Ethik-Kodex angegebene Dauer nicht
überschreiten. Alle Mitglieder des Bundesvorstands werden auf demselben
Bundesparteitag gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur
für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Bundesvorstandes
führen bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes die Geschäfte kommissarisch
weiter.
- Die Mitglieder des Bundesvorstandes können vom Bundesparteitag insgesamt
oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht
aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
- Die Mitglieder des Bundesvorstands dürfen kein Abgeordnetenmandat
innehaben. Die Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht
Mitarbeiter*innen von Fraktionen oder Abgeordneten sein. Wenn die
Landessatzung nichts anderes bestimmt, gilt eine analoge Regelung für die
Landesvorstände; sie tritt durch einen Beschluss des jeweiligen
Landesvorstands, spätestens jedoch am 27. August 2018 in Kraft.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Mandate auf kommunaler Ebene. Wenn
Amtsinhaber*innen ein Mandat erhalten, können sie ihr Amt bis zum nächsten
Parteitag ausüben. Dieser Parteitag soll zeitnah stattfinden.
- Mitglieder der Partei, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können kein
Bundesvorstandsamt bekleiden; Regelungen zur finanziellen Entschädigung
des Bundesvorstandes bleiben davon unberührt.
- Mitglieder des Bundesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte unbezahlte
Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen gegenüber dem
Bundesparteitag offenlegen.
- Die Amtszeit des auf dem Gründungsparteitag der Partei gewählten ersten
Bundesvorstandes dauert ausnahmsweise nicht zwei Jahre, sondern lediglich
bis spätestens zur konstituierenden Sitzung des im Herbst gewählten
Bundestags. Diese Regelung gilt auch für die Landesvorstände.
§ 9. Der Parteitag
- Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.
- Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung
erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der
Parteimitglieder es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in
Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens 4 Wochen
vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,
vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle
Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor
dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante
Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im
Wortlaut zu veröffentlichen.
- Wenn die Mitgliederzahl 500 übersteigt, entscheidet der Bundesvorstand, ob
zum Parteitag alle Mitglieder oder gewählte Delegierte der Landesverbände
eingeladen werden. Diese Entscheidung hat der Bundesvorstand den
Landesverbänden mindestens drei Monate vor einem Parteitag schriftlich
mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, findet ein
Mitgliederparteitag statt. Ab einer Zahl von 3000 Mitgliedern findet
grundsätzlich ein Parteitag mit Delegierten statt. Die Delegierten werden
auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Landesverbandes
gewählt. Die Landesverbände werden aufgefordert, bei den Delegierten die
Parität (mindestens 50% Frauen) zu wahren. Zur Ermittlung der
Delegiertenzahl pro Landesverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der
Mitglieder des Landesverbandes wird mit 500 multipliziert. Das Ergebnis
wird durch die Zahl der Mitglieder des Bundesverbandes dividiert, wobei
das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die
jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 1 betragen
muss (Grundmandat). Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenzahlen
sind die dem*der Bundestagspräsident*in im letzten
Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.
- Der Bundesvorstand kann in Zusammenarbeit mit Basis- oder Landesgruppen
bundesweit zeitgleich zum Bundesparteitag Satelliten-Parteitage
organisieren, bei denen live der Bundesparteitag übertragen wird und bei
denen anwesende Parteimitglieder über eine Zählkommission ihre Stimmen
abgeben können. Die Ergebnisse der lokalen Auszählungen werden dann sofort
per Fax und fernmündlich an die Zählkommission des Bundesparteitages
übermittelt und müssen beim Gesamtergebnis einberechnet werden. Hierzu ist
es erforderlich, dass die lokalen Ergebnisse binnen einer vom
Bundesparteitag festgesetzten Frist an die Zählkommission des
Bundesparteitages übermittelt werden. Nach der Frist übermittelte
Ergebnisse dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
- Mitglieder können bei der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht entweder
persönlich oder per Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.
- Mitglieder können ihr Stimmrecht mittels einer Vollmacht vorübergehend auf
eine andere Person übertragen, sofern sie nicht selbst für den Parteitag
akkreditiert sind. Diese Person muss Mitglied der Partei sein. Jedes
stimmberechtigte Mitglied kann maximal zwei weitere Mitglieder vertreten.
Eine Vollmacht kann nur unmittelbar ausgestellt werden, Untervollmachten
sind nicht zulässig. Zum Parteitag muss die Vollmacht schriftlich – mit
einer Kopie des Personalausweises des*der Vollmachtgebenden – für den
Erhalt der Stimmkarten vorgezeigt werden. Mitglieder, die aufgrund von
Übertragung mehrere Stimmrechte vertreten, müssen diese nicht
gleichlautend abgeben. Bei Mitgliederversammlungen, die gleichzeitig mit
Satelliten-Parteitagen stattfinden, ist eine Übertragung des Stimmrechts
ausgeschlossen.
- Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher
Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer
Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
- Aufgaben des Bundesparteitages:
- Der Bundesparteitag beschließt über die Grundlinien der Politik von
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und das Bundesprogramm. - Er beschließt über die Satzung, die Finanzordnung, die
Schiedsgerichtsordnung und die Abstimmungsordnung für Initiativen. - Er beschließt über die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen
Parteien nach § 12. - Er wählt die Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 8 Abs. 5.
- Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes
entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
- Der Bundesparteitag beschließt über die Grundlinien der Politik von
- Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll
gefertigt, das von einem Mitglied der Protokollführung, einem Mitglied der
Versammlungsleitung und den Vorsitzenden oder dem*der stellvertretenden
Vorsitzenden unterschrieben wird. Wurden die Vorsitzenden neu gewählt, so
unterschreiben die neu gewählten Vorsitzenden. Das Wahlprotokoll wird dem
Protokoll beigefügt.
- Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer*innen, die nicht
Mitglieder des Bundesvorstands sein dürfen. Diesen obliegen die Vorprüfung
des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und
die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten
werden. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten
Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie
sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte
Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen
ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.
- Der Bundesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Sollten einzelne
Bestimmungen der Geschäftsordnung ganz oder teilweise der Satzung
widersprechen, so hat die Satzung Vorrang. Die Wirksamkeit der übrigen
Geschäftsordnung wird dadurch nicht berührt.
- Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, es sei denn es ist in der
Satzung oder in der Geschäftsordnung etwas anderes geregelt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden
als ungültige Stimmen gewertet.
- Beschlüsse außerhalb von Satzungsänderungen, egal ob angenommen oder
abgelehnt, müssen spätestens zwei Monate nach Annahme vorliegen. Diese
müssen allen Mitgliedern schriftlich oder elektronisch kommuniziert und im
Online-Auftritt veröffentlicht werden.
Die Verantwortliche Stelle für die Um- und Durchsetzung ist der
Bundesvorstand, der diese Aufgabe zwar delegieren kann, aber letztendlich
verantwortlich bleibt.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Bundesvorstand die Kommunikation
und Veröffentlichung der Beschlüsse um einen weiteren Monat auf dann
insgesamt drei Monate nach dem Beschluss über Satzungsänderungen
verschieben.
§ 10. Einreichung von Wahlvorschlägen
- Für die Aufstellung der Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen
gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der
Bundespartei. Näheres regelt die Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung
ist und Satzungsrang hat.
§ 11. Urabstimmung
- Über alle Fragen der Politik der Partei, insbesondere auch des Programms,
kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei.
- Die Urabstimmung findet statt auf Antrag
- von zehn von Hundert der Mitglieder, wobei diejenigen Mitglieder
nicht berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, oder - von drei Landesverbänden oder
- des Bundesparteitages oder
- des Bundesvorstands
- von zehn von Hundert der Mitglieder, wobei diejenigen Mitglieder
- Die Antragsteller*innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der
Urabstimmung fest.
- Der Bundesvorstand beauftragt eine Person mit der Durchführung der
Urabstimmung.
- Die Urabstimmung erfolgt in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich
im Plenum.
- Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der
Bundesvorstand erlässt.
- Die Kosten der Urabstimmung trägt die Bundespartei.
- Der Bundesvorstand übernimmt für Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe, im
Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu
informieren. Der Bundesvorstand hat das Recht, zusammen mit der
beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen.
Die Basisgruppen sind gehalten, zum Thema der jeweiligen Urabstimmung
Informationsveranstaltungen durchzuführen. Die Information zur
Urabstimmung hat sachdienlich, umfassend und neutral zu sein.
- Ein einmal per Urabstimmung beschlossener Inhalt kann erst nach Ablauf von
2 Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.
- Wenn eine Urabstimmung zu einem Gegenstand nicht möglich ist, wird eine
Mitgliederbefragung zu dem Gegenstand durchgeführt und dem folgenden
Parteitag zur Bestätigung vorgelegt.
§ 12. Auflösung und Verschmelzung
- Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen
Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer
Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen
werden.
- Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine
Urabstimmung unter den Parteimitgliedern bestätigt werden.
- Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt
werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages
beim Bundesvorstand eingegangen ist.
- Die Auflösung oder Verschmelzung von Landesverbänden bedürfen zur
Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.
§ 13. Schiedsgerichte
- Auf Bundes- und Landesebene sind Schiedsgerichte einzurichten.
Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren regelt die
Schiedsgerichtsordnung. Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der
Satzung und hat Satzungsrang.
§ 14. Finanzordnung
- Die Bundespartei sowie alle weiteren Gliederungen von DEMOKRATIE IN
BEWEGUNG sind bzgl. der Aufbringung, Verwendung und Verwaltung von
finanziellen Mitteln an die Finanzordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
gebunden. Die Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung und hat
Satzungsrang.
§ 15. Abstimmungsordnung für Initiativen
- Die Bundespartei sowie alle weiteren Gliederungen von DEMOKRATIE IN
BEWEGUNG sind bezüglich der Entwicklung des Programms an die
Abstimmungsordnung für Initiativen gebunden.
- Initiativen und Gesetzentwürfe können auf Bundes- und auf Landesebene
eingebracht werden. Bis zur Bundestagswahl 2017 ist dies nur auf
Bundesebene beschränkt.
- Initiativen und Gesetzentwürfe sind jeweils für die Gliederungsebene
verpflichtend, auf der abgestimmt wurde, und die Abgeordneten von
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG haben diese in den Parlamenten so weit wie möglich
und soweit es mit ihrem Gewissen vereinbar ist zu vertreten und in
Abstimmungen zu unterstützen.
- Die Abstimmungsordnung für Initiativen kann ein Verfahren dafür vorsehen,
sie auf Vorschlag des Bundesvorstands mit Zustimmung der Mitglieder und
Beweger*innen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu ändern. Die in diesem
Verfahren vorgenommenen Änderungen werden vorläufig unmittelbar wirksam.
Sie bedürfen der Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags.
§ 16. Vielfaltsförderung
- Die politische Willensbildung der Frauen und Menschen mit
Diskriminierungserfahrung in der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel
der Partei, dass keine Personen diskriminiert oder in ihrer politischen
Arbeit behindert werden. Frauen und Menschen mit Diskriminierungserfahrung
haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und
eigene Plenen einzuberufen.
- Diskriminierte Menschen haben Diskriminierungserfahrungen aufgrund von
Rassismus, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer
Geschlechtsidentität jenseits binärer Geschlechternormen. Weitere
Diskriminierungsformen können vom Bundesvorstand jederzeit per Beschluss
ergänzt werden. Streichen kann der Bundesvorstand hingegen keine der
genannten Formen.
- In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird eine getrennte
Redeliste für Frauen geführt. Unter der Voraussetzung entsprechender
Wortmeldungen wird mindestens jeder zweite Redebeitrag von dieser
Redeliste aufgerufen.
- In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von
mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen oder mindestens zwei
Personen mit Diskriminierungserfahrung ein die Versammlung unterbrechendes
Plenum der jeweiligen Gruppe durchgeführt. Über einen in diesem Plenum
abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter
Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend
entschieden werden.
- Vorstände, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierte sollen
grundsätzlich mindestens zur Hälfte mit Frauen und zu einem Viertel mit
diskriminierten Menschen besetzt werden. Im Vorstand von 7 sollen
mindestens 2 Personen mit Diskriminierungserfahrung vertreten sein. Das
genaue Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
- Bei der Aufstellung von Wahlbewerber*innen für Parlamente und kommunale
Vertretungskörperschaften ist auf einen Anteil von mindestens 50% Frauen
und mindestens 25% diskriminierte Menschen in der Fraktion bzw. in der
Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Das genaue Wahlverfahren regelt die
Wahlordnung. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung,
einzelne Bewerber*innen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.
- Demokratie in Bewegung wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von
Männern und Frauen sowie diskriminierten Menschen sicherstellen. Bezahlte
Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an
Frauen und zu einem Viertel an diskriminierte Menschen vergeben. In
Bereichen, in denen Frauen oder diskriminierte Menschen nach diesen Zahlen
unterrepräsentiert sind, werden sie solange bevorzugt, bis das jeweilige
Quorum erreicht ist. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit einzelne
Bewerber*innen abzulehnen.
- Der Bundesvorstand veröffentlicht mindestens einmal im Jahr einen
Vielfaltsbericht mit den aktuellen Beteiligungszahlen in allen Bereichen
der Organisation, der Mitglieder, Beweger*innen und Initiator*innen.
Dieser Bericht enthält auch die geplanten Maßnahmen, mit denen die
Vielfalt der Organisation gestärkt werden soll.
- Zum Schutz aller Personen gibt sich die Partei einen Verhaltens-Kodex, der
auf allen von ihr durchgeführten Veranstaltungen und betriebenen Online-
Plattformen Anwendung findet. Sofern nicht anders bestimmt ist der
Bundesverband für die Überwachung und Durchsetzung des Verhaltens-Kodex
verantwortlich. Der Verhaltens-Kodex ist im Anhang der Satzung zu finden
und kann vom Bundesvorstand jederzeit mit einfacher Mehrheit angepasst
werden.
- Abweichend von § 18 Absatz 1 können § 16 der Satzung (Vielfaltsförderung)
sowie die entsprechenden Bestimmungen der Wahlordnung nur mit einer 2/3-
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
§ 17. Förderung junger Menschen
- Die politische Willensbildung junger Menschen in der Partei ist aktiv zu
fördern. Junge Menschen haben das Recht innerhalb der Partei eigene
Strukturen aufzubauen. Als junge Menschen im Sinne dieser Regelung zählen
alle Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
§ 18. Änderung der Satzung
- Die Satzung kann durch einfache Mehrheit der Mitglieder geändert werden.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erhalten Änderungen der
Satzung (einschließlich aller ihrer Bestandteile) ihre Gültigkeit sofort
mit der Verabschiedung auf dem Parteitag.
- Eine oder mehrere Änderungen egal welcher Satzungsdokumente müssen
spätestens zwei Monate nach der beschlossenen Änderung in der
aktualisierten Fassung vorliegen. Aktualisierte Fassungen müssen allen
Mitgliedern schriftlich oder elektronisch kommuniziert und im Online-
Auftritt veröffentlicht werden.
- Die Verantwortliche Stelle für die Um- und Durchsetzung ist der
Bundesvorstand, der diese Aufgabe zwar delegieren kann, aber letztendlich
verantwortlich bleibt.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Bundesvorstand die Kommunikation
und Veröffentlichung der geänderten Satzungsdokumente um einen weiteren
Monat auf dann insgesamt drei Monate nach dem Beschluss über
Satzungsänderungen verschieben.
§ 19. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam
oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht
berührt.
- Bestandteile der Bundessatzung sind weiterhin, die Wahlordnung, der Ethik-
Kodex, die Finanzordnung und die Schiedsgerichtsordnung.
- Die Satzung tritt mit Beschluss des Gründungsparteitages am Samstag, 29.
April 2017 in Kraft.
Anhang
- Verhaltens-Kodex
Unterstützer*innen
Änderungsanträge
- S7-058 (Renaldo Tiebel, Abgelehnt)
- S7-058-2 (Renaldo Tiebel, Michael Voss, Regine Deutsch, Tobias René Kaisers (für das Makakenteam), Eingereicht)
- S7-058-3 (Guido Drehsen, Eingereicht)
- S7-058-4 (Guido Drehsen für die Papiertiger*innen, Zurückgezogen)
- S7-058-5 (Guido Drehsen für die Papiertiger*innen, Eingereicht)
- S7-058-6 (Guido Drehsen für die Papiertiger*innen, Eingereicht)
- S7-058-7 (Guido Drehsen für die Papiertiger*innen, Eingereicht)
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