Klarere Formulierung der Anfechtungsberechtigungen. Die bisherige Fassung ist zu "verwurschtelt".
Antrag: | Schiedsgerichtsordnung |
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Antragsteller*in: | Guido Drehsen für die Papiertiger*innen |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 12.11.2021, 20:17 |
Antrag: | Schiedsgerichtsordnung |
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Antragsteller*in: | Guido Drehsen für die Papiertiger*innen |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 12.11.2021, 20:17 |
(1) Antragsberechtigt ist jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist, alle Parteiorgane sowie 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung der Versammlung angefochten wird. Anträge auf Parteiausschlussverfahren können nur von Gebietsorganen gestellt werden.
(1) Antragsberechtigt sind
1. in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen
a) der Bundesvorstand,
b) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattge-
funden hat,
c) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Versammlung, die die
angefochtene Wahl vollzogen hat,
d) wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht im Bezug auf die
Wahl verletzt zu sein,
2. in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen
a) der Bundesvorstand,
b) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsver-
bandes,
3. in allen übrigen Verfahren
a) der Bundesvorstand,
b) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist,
c) jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.
Klarere Formulierung der Anfechtungsberechtigungen. Die bisherige Fassung ist zu "verwurschtelt".
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