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S8-095: Schiedsgerichtsordnung

Antrag: Schiedsgerichtsordnung
Antragsteller*in: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
Status:Eingereicht
Eingereicht: 12.11.2021, 21:23

Antragstext

Von Zeile 93 bis 94:

(3) Die Anrufung des Schiedsgerichts muss binnen zwei Monaten nach Bekanntwerdenab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem zumutbarerweise von der Rechtsverletzung erfolgenangefochtenen Entscheidung oder der angefochtenen Wahl hätte Kenntnis erlangt werden können, soweit es nicht im Folgenden anderweitig geregelt ist. Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss

In Zeile 112:

Parteiausschlussverfahren,Beschwerden gegen Beschlüsse eines Parteitags, Wahlanfechtungen, Parteiausschlussverfahren oder

Begründung

Klarstellungen, damit die Anforderungen deutlicher werden.

§ 7 : Bei "Bekanntwerden der Rechtsverletzung" ist nicht klar genug, daß nicht gemeint sein kann, daß es jemandem irgendwann viel später erst auffällt, dass eine Rechtsverletzung vorliegen könnte. Außerdem nimmt das Wort "Rechtsverletzung" bereits ein Ergebnis vorweg.

§ 8 : Bei Beschlüssen der Parteitage oder bei Wahlen kann es denklogisch keine Schlichtung geben, wer auch mit wem?, so daß diese ebenfalls eindeutig aus dem Schlichtungserfordernis ausgenommen werden sollten.

Änderungsanträge

keine

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