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S8-117: Schiedsgerichtsordnung

Antrag: Schiedsgerichtsordnung
Antragsteller*in: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
Status:Eingereicht
Eingereicht: 12.11.2021, 21:27

Antragstext

Von Zeile 115 bis 122:

(1) Das zuständige Schiedsgericht entscheidet über die Eröffnung eines Verfahrens mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten.

(2) Erweist sich der Antrag als unzulässig oder unbegründet, ist er abzuweisen. Die Gründe hierfür sind der*dem Antragsteller*in schriftlich mitzuteilen; dabei ist auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinzuweisen.

(3) Erweist sich der Antrag als zulässig und begründet, ist ein Verfahren zu eröffnen. Der Eröffnungsbeschluss ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich zuzustellen. In diesem ist die weitere Verfahrensweise bekannt zu geben.

(1)

Das angerufene Schiedsgericht entscheidet per mitzuteilendem Beschluss über die Eröffnung eines Verfahrens. Bei offensichtlichen Zulässigkeitsmängeln kann die*der Vorsitzende vor der Eröffnung des Verfahrens die Antragsteller*innen oder Beschwerdeführer*innen schriftlich und mit Begründung auf diese Mängel hinweisen und ggf. mit Zustimmung der Antragsteller*innen an ein zuständiges Gericht verweisen. Bestehen die*der Antragsteller*innen oder die*der Beschwerdeführerinnen dennoch auf der Durchführung des Verfahrens vor dem angerufenen Gericht, ist das Verfahren zu eröffnen. Das weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung. Soweit in der Geschäftsordnung oder in dieser Schiedsgerichtsordnung keine Regelungen getroffen sind, gilt die Zivilprozeßordnung (ZPO).

(2) Eine Entscheidung ergeht schriftlich und ist zu begründen, sie ist den Beteiligten schriftlich zuzustellen. Einer besonderen Form bedarf die Zustellung nicht. Auf das zulässige Rechtsmittel und, soweit erforderlich, die Rechtsmittelfristen ist hinzuweisen.

Begründung

Die bisherige Regelung ist mißglückt, denn natürlich bedarf auch die Zurückweisung als unzulässig der vorgehenden Eröffnung des Verfahrens und eines Beschlusses der zuständigen Gerichtskollegiums.

Und die weiteren Erfordernisse und Rechte müssen verständlich und eindeutig formuliert sein.

Auch kann kein "zuständiges" Gericht vorausgesetzt werden, wenn über die Zuständigkeit als Zulässigkeitskriterium erst noch entschieden werden muß.

Es bleibt die Unbestimmtheit der "offensichtlichen Zulässigkeitsmängel" für die Hinweismöglichkeit der Vorsitzenden, das kann der Übung überlassen werden, ein solcher Hinweise hat ja auch keine verfahrensabschließende Wirkung. Es dient aber der Verfahrensökonomie und auch der Möglichkeit, trotz Unterbesetzung des Gerichts schon bei Antragstellung, ein unzulässiges Verfahren abzuschließen oder mit Zustimmung der Antragsteller*innen zu verweisen. Sonst würde ggf. ein Verfahren hängen bleiben, das woanders entschieden werden könnte oder müßte.

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keine

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