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  1. Bundesparteitag
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S1: Abstimmungsordnung für Initiativen

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:8. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:24.10.2021, 14:47

Antragstext

    § 1 Basisdemokratische Abstimmungen
    § 2 Schlagworte
    § 3 Ebenen
    § 4 Nutzer*inneneinstellungen
    § 5 Transparente Algorithmen
    § 6 Fristen
    § 7 Gründung von Initiativen
    § 8 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative
    § 9 Zugelassene Initiativen
    § 10 Abstimmung über eine Initiative
    § 11 Prüfung der Initiative
    § 12 Moderation des Plenums
    § 13 Kuratorium
    § 14 Änderung der Abstimmungsordnung
    § 15 Formale Änderungen an abgestimmten Initiativen

    • S1-016

    § 1 Basisdemokratische Abstimmungen

    Änderungsantrag S1-016

    , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
    Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

    § 1 Basisdemokratische Abstimmungen

      (1) Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist die Einbindung von Beweger*innen und
      Mitgliedern in die Gestaltung von Lösungen für das Programm, in die Gründung von
      Initiativen und in den Entscheidungsprozess, welche Initiativen in das Programm
      von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG aufgenommen werden. Um dies zu ermöglichen, werden
      Initiativprozesse über die elektronischen Plattformen Marktplatz und Plenum von
      DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ermöglicht, wobei das Plenum die offizielle
      Abstimmungsplattform ist.

        (2) An Initiativen und Abstimmungen teilnehmen dürfen ausschließlich Personen,
        die laut Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Beweger*in oder Mitglied sind.

          (3) Das Starten von Initiativen oder Durchführen von Abstimmungen findet im
          Plenum statt.

            (4) Die Bereitstellung des Plenums sowie die Durchführung von Abstimmungen
            übernimmt der Vorstand der Bundespartei.

              (5) Initiativen im Sinne dieser Ordnung sind ausschließlich Programminitiativen
              inhaltlicher Natur.

              • S1-016

              § 2 Schlagworte

              Änderungsantrag S1-016

              , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
              Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

              § 2 Schlagworte

                (1) Jeder Initiative wird mindestens ein Schlagwort zugeordnet.

                  (2) Das Prüfungsteam führt eine Liste von Schlagworten. Neue Schlagworte sollten
                  nur zu der Liste hinzugefügt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie regelmäßig
                  verwendet werden.

                    (3) Die Initiator*innen können beim Einbringen ihrer Initiative Schlagworte aus
                    der Liste vorschlagen. Bis zum Beginn der Diskussionsphase können
                    Abstimmungsberechtigte weitere Schlagworte aus der Liste vorschlagen.

                      (4) Das Prüfungsteam entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge, welche
                      Schlagworte der Initiative zugeordnet werden. Die Initiator*innen können die
                      Entscheidung des Prüfungsteams vom Kuratorium prüfen lassen.

                        (5) Nach dem Beginn der Diskussionsphase werden die einer Initiative
                        zugeordneten Schlagworte nicht mehr geändert.

                        • S1-016

                        § 3 Ebenen

                        Änderungsantrag S1-016

                        , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                        Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                        § 3 Ebenen

                          (1) Beim Einbringen einer Initiative ordnen die Initiator*innen die Initiative
                          einer Ebene zu.

                            (2) Mögliche Ebenen sind die politischen Einheiten, in denen Gliederungen der
                            Partei gemäß § 7 der Satzung bestehen oder bestehen könnten.

                              (3) Über eine Initiative können alle Abstimmungsberechtigten abstimmen,
                              unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Zugehörigkeit zur jeweiligen Gliederung
                              der Partei.

                                (4) Aus der Ebene ergibt sich gemäß § 15 (3) der Satzung, für wen die Initiative
                                verpflichtend ist und von wem sie zu vertreten ist.

                                • S1-016

                                § 4 Nutzer*inneneinstellungen

                                Änderungsantrag S1-016

                                , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                § 4 Nutzer*inneneinstellungen

                                  (1) Abstimmungsberechtigte können ihren Wohnsitz bis zu drei Mal pro Jahr
                                  selbstständig und ohne Nachweis ändern; danach muss ein Nachweis gebracht
                                  werden.

                                    (2) Abstimmungsberechtigte können ihre Einstellungen zur Frauenquote und zur
                                    Quote für Vielfalt selbstständig und ohne Nachweis ändern.

                                    • S1-016

                                    § 5 Transparente Algorithmen

                                    Änderungsantrag S1-016

                                    , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                    Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                    § 5 Transparente Algorithmen

                                      (1) Algorithmen des Plenums, die politische Relevanz haben, werden auf der
                                      Homepage von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG veröffentlicht und erläutert.

                                      • S1-016

                                      § 6 Fristen

                                      Änderungsantrag S1-016

                                      , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                      Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                      § 6 Fristen

                                        (1) Beginn und Ende von Fristen in dieser Abstimmungsordnung bestimmen sich
                                        gemäß § 187 bzw. § 188 BGB.

                                        • S1-016

                                        § 7 Gründung von Initiativen

                                        Änderungsantrag S1-016

                                        , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                        Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                        § 7 Gründung von Initiativen

                                          (1) Eine Initiative kann von drei Personen gemeinsam eingereicht werden. Diese
                                          Personen sind die sogenannten Initiator*innen für die Initiative. Eine Person
                                          darf für nicht mehr als fünf gegründete Initiativen Initiator*in sein, die noch
                                          nicht zur Abstimmung zugelassen sind. Die Initiator*innen müssen beim Einreichen
                                          den Initiativen-Fragebogen ausfüllen sowie Mitglied oder Beweger*in von
                                          DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sein.

                                          Wenn ein*e Initiator*in nach Gründung als Initiator*in zurücktritt oder auf
                                          Basis der Satzung ausgeschlossen wird, sind die beiden verbliebenen
                                          Initiator*innen verpflichtet, eine neue Initiator*in zu bestimmen. Wird nicht
                                          innerhalb von vier Wochen eine neue Initiator*in bestimmt, wird die Initiative
                                          aufgelöst.

                                            (2) Damit mehrere Initiativen zu dem gleichen Gegenstand nicht zu Widersprüchen
                                            im Parteiprogramm führen, kann eine Initiative, die das gleiche Thema behandelt
                                            wie eine bereits gegründete Initiative, von dem Prüfungsteam nach § 11 Absatz
                                            (7) als Alternativvorschlag zur Basisinitiative, als so genannte Varianten-
                                            Initiative zugelassen werden. Die Mehrheit der Initiator*innen einer der beiden
                                            betroffenen Initiativen hat das Recht, die Entscheidung von einem Kuratorium
                                            prüfen zu lassen.

                                            Varianten-Initiativen werden wie normale Initiativen behandelt, es sei denn, es
                                            wird nachfolgend etwas anderes festgelegt.

                                              (3) Die eingereichte Initiative wird vor der Veröffentlichung im Plenum auf
                                              Basis von § 11 vom Prüfungsteam geprüft.

                                                (4) Eine im Plenum veröffentlichte Initiative gilt mit der Veröffentlichung als
                                                gegründet.

                                                • S1-016

                                                § 8 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative

                                                Änderungsantrag S1-016

                                                , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                                § 8 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative

                                                  (1) 2 Wochen nach Gründung wird eine Initiative zur Diskussion gestellt, wenn
                                                  sie das Quorum an abstimmungsberechtigten Personen unter § 8 Absatz (4)
                                                  erreicht. Sollte eine Initiative nach 6 Monaten das Quorum nicht erreicht haben,
                                                  gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.

                                                    (2) Die Frist für Varianten-Initiativen kann sich verkürzen. Die Frist für das
                                                    Erreichen des Quorums endet für die Varianten-Initiative automatisch sieben Tage
                                                    nachdem die Basisinitiative nach § 9 zugelassen worden ist.

                                                      (3) Eine abstimmungsberechtigte Person gilt als aktiv, wenn sie in den
                                                      zurückliegenden sechs Monaten im Plenum eine Aktivität ausgeführt hat. Als
                                                      Aktivität gilt jede Handlung, die eine sichtbare Spur im Plenum hinterlässt,
                                                      jedoch nicht bloßes Einloggen oder Lesen.

                                                        (4) Am ersten eines Monats wird die Anzahl der Aktiven festgestellt. Das zu
                                                        erreichende Quorum bezieht sich immer auf die Anzahl der Aktiven am ersten des
                                                        aktuellen Monats und kann sich dadurch für gegründete Initiativen ändern. Das
                                                        Quorum für die Zulassung einer gegründeten Initiative zur Diskussion ist:
                                                        - Bis 99 Aktive 10 Personen
                                                        - ab 100 bis 299 Aktive 15 Personen
                                                        - ab 300 bis 599 Aktive 20 Personen
                                                        - ab 600 bis 999 Aktive 30 Personen
                                                        - ab 1000 bis 1999 Aktive 35 Personen
                                                        - ab 2000 bis 4999 Aktive 50 Personen
                                                        - ab 5000 Aktive 1% der Aktiven

                                                        Wenn das Quorum erreicht wurde, ist dies im Plenum bekannt zu machen und den
                                                        Initiator*innen schriftlich per Brief oder per E-Mail mitzuteilen.

                                                        • S1-016

                                                        § 9 Zugelassene Initiativen

                                                        Änderungsantrag S1-016

                                                        , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                        Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                                        § 9 Zugelassene Initiativen

                                                          (1) An dem Tag, an dem die Voraussetzungen unter § 8 erfüllt wurden, gilt eine
                                                          Initiative als zur Diskussion zugelassen.

                                                            (2) Mit dem Tag der Zulassung zur Diskussion beginnt eine dreiwöchige
                                                            Diskussionsphase.

                                                            • S1-016

                                                            (3) Die Diskussionsphase für eine Varianten-Initiative verkürzt sich um die
                                                            Anzahl der Tage, die sie später zugelassen wird. Eine Varianten-Initiative, die
                                                            vor der Basisinitiative zugelassen wird, ruht bis zu dem Tag, an dem die
                                                            Basisinitiative zugelassen wird.

                                                            Änderungsantrag S1-016

                                                            , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                            Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                                            (3) Die Diskussionsphase für eine Varianten-Initiative verkürzt sich um die Anzahl der Tage, die sie später zugelassen wird. Eine Varianten-Initiative, die vor der Basisinitiative zugelassen wird, ruht bis zu dem Tag, an dem die Basisinitiative zugelassen wird.

                                                              (4) Die Zulassung einer Varianten-Initiative bleibt auch bestehen, wenn die
                                                              Basisinitiative die Zulassung nicht erhält. Mit dem Tag der Feststellung, dass
                                                              die Basisinitiative nicht zugelassen wird, beginnt für die Varianten-Initiative
                                                              die Diskussionsphase.

                                                                (5) Wenn mehr als zwei Varianten-Initiativen zusätzlich zur Basisinitiative das
                                                                Quorum erreichen, werden die zwei Varianten-Initiativen zur Diskussion
                                                                zugelassen, für die in dem Zeitraum nach § 8 die meisten Abstimmungsberechtigten
                                                                eine Diskussion gewünscht haben. Wird die Basisinitiative nicht zugelassen,
                                                                können drei Varianten-Initiativen ermittelt und zur Diskussion zugelassen
                                                                werden.

                                                                  (6) Nach Abschluss der Diskussionsphase folgt eine zweiwöchige
                                                                  Überarbeitungsphase, in der die Initiator*innen die Möglichkeit haben, den Text
                                                                  für die Abstimmung anzupassen. Spätestens zwei Wochen nach der Diskussionsphase
                                                                  muss der finale Text für die Abstimmung eingereicht werden. Der Text für die
                                                                  Abstimmung muss eine abstimmbare Aussage enthalten. Im Falle einer Überarbeitung
                                                                  dürfen der ursprüngliche Grundcharakter, die Vereinbarkeit mit den Grundwerten
                                                                  und die Zielsetzung des Anliegens nicht verändert werden. Hierüber entscheidet
                                                                  das Prüfungsteam auf Basis des § 11.

                                                                    (7) Eine Initiative kann, wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies
                                                                    ausdrücklich wünscht, bis zum letzten Tag der Diskussionsphase aufgelöst werden.
                                                                    Wird eine Basisinitiative aufgelöst, sind die Varianten-Initiativen trotzdem zur
                                                                    Abstimmung zu stellen.

                                                                    • S1-016

                                                                    § 10 Abstimmung über eine Initiative

                                                                    Änderungsantrag S1-016

                                                                    , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                                                    § 10 Abstimmung über eine Initiative

                                                                      (1) Zwei Wochen nach der Diskussionsphase beginnt mit der Veröffentlichung des
                                                                      Textes, der zur Abstimmung gestellt wird, eine dreiwöchige Abstimmungsphase.
                                                                      Während der gesamten Phase ist die Teilnahme an der Abstimmung möglich.

                                                                        (2) Varianten-Initiativen sind zeitgleich mit der Basisinitiative zu
                                                                        veröffentlichen und zur Abstimmung zu stellen.

                                                                          (3) Die Abstimmenden kennzeichnen, ob sie der Forderung der Initiative
                                                                          zustimmen, mit “Ja”, “Enthaltung” oder “Nein”.

                                                                            (4) Eine Initiative gilt als angenommen, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen
                                                                            erhalten hat. Andernfalls gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.

                                                                              (5) Wenn eine Abstimmung die Wahl zwischen zwei oder drei Vorschlägen von
                                                                              Initiativen zum gleichen Gegenstand ermöglicht, gilt der Vorschlag als
                                                                              angenommen, der mehr Ja- als Nein-Stimmen und gleichzeitig die meisten Ja-
                                                                              Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere
                                                                              Vorschläge gleich, so ist aus diesen der Vorschlag angenommen, der nach Abzug
                                                                              der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich
                                                                              vereinigt. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen nach Abzug der Nein-Stimmen
                                                                              gleich, wird die Abstimmung wiederholt.

                                                                                (6) Nach der Veröffentlichung des Abstimmungstexts und dem Beginn der
                                                                                Abstimmungsphase ist es nicht mehr möglich die Initiative aufzulösen oder den
                                                                                zur Abstimmung gestellten Text zu verändern.

                                                                                  (7) Nachdem eine Initiative angenommen worden ist, entscheidet der Parteitag des
                                                                                  zuständigen Gebietsverbands, ob die Forderung der Initiative in dessen Programm
                                                                                  aufgenommen wird. Zuständig ist der Gebietsverband der Ebene, der die Initiative
                                                                                  zugeordnet ist. Besteht auf dieser Ebene kein Gebietsverband, so ist der
                                                                                  nächsthöhere bestehende Gebietsverband zuständig, in dessen Gebiet diese Ebene
                                                                                  fällt.

                                                                                  • S1-016

                                                                                  § 11 Prüfung der Initiative

                                                                                  Änderungsantrag S1-016

                                                                                  , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                                                                  § 11 Prüfung der Initiative

                                                                                    (1) Zur Prüfung von Initiativen gibt es ein Prüfungsteam, das vom Bundesvorstand
                                                                                    bestimmt wird.

                                                                                    • S1-016

                                                                                    (2) Der Inhalt der Initiative muss den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                    entsprechen. Das Prüfungsteam prüft, ob der Inhalt der Initiative den Werten
                                                                                    entspricht. Wenn das Prüfungsteam zu dem Schluss kommt, dass die Initiative den
                                                                                    Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG widerspricht, hat es das Recht, die Gründung
                                                                                    oder die Abstimmung im Plenum zu verweigern.

                                                                                    Änderungsantrag S1-016

                                                                                    , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                                                                    (2) Der Inhalt der Initiative muss den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG entsprechen. Das Prüfungsteam prüft, ob der Inhalt der Initiative den Werten entspricht. Wenn das Prüfungsteam zu dem Schluss kommt, dass die Initiative den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG widerspricht, hat es das Recht,ist die Initiative nicht zur Gründung oder die Abstimmung im Plenum zu verweigernzuzulassen, ansonsten ist sie zur Gründung oder Abstimmung zuzulassen.

                                                                                      (3) Das Prüfungsteam prüft Initiativen auf Übereinstimmung mit Initiativen, die
                                                                                      innerhalb der letzten 6 Monate im Plenum abgelehnt wurden. Kommt das
                                                                                      Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine Initiative sich inhaltlich nicht von
                                                                                      einer solchen abgelehnten Initiative unterscheidet, kann es die Zulassung zur
                                                                                      Gründung oder zur Abstimmung ablehnen.

                                                                                        (4) Das Prüfungsteam prüft Initiativen daraufhin, ob sie programmatische Inhalte
                                                                                        im Sinne von § 1 Abs. 1 der Abstimmungsordnung sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4
                                                                                        der Bundessatzung betreffen. Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine
                                                                                        Initiative nicht das Programm, sondern beispielsweise Verfahren oder
                                                                                        Verfasstheit der Partei betrifft, kann es die Zulassung zur Gründung oder zur
                                                                                        Abstimmung ablehnen. Bei Initiativen, die sowohl programmatische als auch andere
                                                                                        Aspekte haben, soll das Prüfungsteam in seiner Entscheidung berücksichtigen,
                                                                                        dass auch die anderen Aspekte wertvolle Anregungen zur Weiterentwicklung der
                                                                                        Partei liefern können. Diese sind bei Annahme der Initiative im Plenum als
                                                                                        Empfehlungen an den zuständigen Parteitag zu betrachten.

                                                                                          (5) Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass der Zulassung zur Gründung oder
                                                                                          zur Abstimmung Einwände entgegenstehen, die durch Änderung der Initiative
                                                                                          behoben werden könnten, teilt es diese Einwände den Initiator*innen mit und gibt
                                                                                          ihnen Gelegenheit, die Initiative entsprechend zu überarbeiten.

                                                                                            (6) Das Prüfungsteam kann darüber hinaus den Initiator*innen Hinweise und
                                                                                            Empfehlungen geben, beispielsweise Hinweise auf thematisch verwandte Initiativen
                                                                                            oder Empfehlungen zur Klarstellung. Diese unverbindlichen Hinweise und
                                                                                            Empfehlungen müssen in der Kommunikation mit den Initiator*innen klar von
                                                                                            Einwänden im Rahmen der Prüfung und der Entscheidung über die Zulassung
                                                                                            unterschieden werden.

                                                                                              (7) Beim Einreichen einer Initiative prüft das Prüfungsteam, ob es zu dem Thema
                                                                                              schon eine Initiative gibt. Wenn dies der Fall ist, kann das Prüfungsteam
                                                                                              entscheiden, dass die Initiative als Varianten-Initiative gegründet wird.

                                                                                                (8) Entscheidungen des Prüfungsteams sind den Initiator*innen schriftlich per
                                                                                                Brief oder per E-Mail mitzuteilen und zu begründen.

                                                                                                • S1-016

                                                                                                (9) Wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies wünscht, kann eine Entscheidung
                                                                                                des Prüfungsteams dem Kuratorium nach § 13 zur Prüfung vorgelegt werden. Die
                                                                                                Entscheidung des Kuratoriums ist den Initiator*innen schriftlich per Brief oder
                                                                                                per E-Mail mitzuteilen. Die Entscheidung des Kuratoriums ist bindend.

                                                                                                Änderungsantrag S1-016

                                                                                                , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                                                                                (9) Wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies wünscht, kann eine Entscheidung des Prüfungsteams dem Kuratorium nach § 13 zur Prüfung vorgelegt werden. Die Entscheidung des Kuratoriums ist den Initiator*innen schriftlich per Brief oder per E-Mail mitzuteilen. Die Entscheidung des Kuratoriums ist bindend. Wird das Kuratorium nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Begründung an eine*n der Intiator*innen angerufen, ist die Initiative abgelehnt. Es gilt dann die Frist des § 11 (3). Über eine Basisinitiative oder eine Varianteninitiative wird für diesen Fall ohne die endgültig nicht zugelassene Initiative abgestimmt.

                                                                                                • S1-016

                                                                                                (10) Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung
                                                                                                innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in einer
                                                                                                Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur Abstimmung abgelehnt
                                                                                                wurde.

                                                                                                Änderungsantrag S1-016

                                                                                                , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                                                                                (10) Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in einer Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur Abstimmung abgelehnt wurde. Das Prüfungsteam kann auf begründeten Antrag den Initiator*innen die Anmeldung einer neuen Initiative auch vor Ablauf dieser Frist gestatten.

                                                                                                  (11) Die Prüfzeit darf maximal 16 Tage betragen. Wird diese Grenze überschritten
                                                                                                  kann auf Wunsch der Initiator*innen die Initiative dem Kuratorium nach §13 zur
                                                                                                  Prüfung vorgelegt werden.

                                                                                                  • S1-016

                                                                                                  § 12 Moderation des Plenums

                                                                                                  Änderungsantrag S1-016

                                                                                                  , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                                                                                  § 12 Moderation des Plenums

                                                                                                    (1) Zur Betreuung des Plenums gibt es ein Moderationsteam, das vom
                                                                                                    Bundesvorstand bestimmt wird.

                                                                                                      (2) Das Moderationsteam stellt sicher, dass auf dem Plenum ein respektvoller
                                                                                                      Umgang gewahrt bleibt und der Meinungsaustausch nicht gestört wird. Verstößt
                                                                                                      ein*e Teilnehmer*in gegen den Verhaltens-Kodex, der vom Bundesvorstand
                                                                                                      festgelegt wird, ist das Moderationsteam berechtigt, eine Verwarnung
                                                                                                      auszusprechen.

                                                                                                      Wird ein*e Teilnehmer*in dreimal verwarnt, wird sie für die weitere Teilnahme am
                                                                                                      Plenum ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Recht sich an Abstimmungen zu
                                                                                                      beteiligen, welches weiter bestehen bleibt. Ein*e Teilnehmer*in, die vom Plenum
                                                                                                      ausgeschlossen wird, kann eine Prüfung durch das Kuratorium verlangen.

                                                                                                      • S1-016

                                                                                                      § 13 Kuratorium

                                                                                                      Änderungsantrag S1-016

                                                                                                      , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                      Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                                                                                      § 13 Kuratorium

                                                                                                        (1) Das Kuratorium besteht aus Personen, die für jeden Fall separat per Los aus
                                                                                                        der Gesamtheit der Abstimmungsberechtigten (jeweils zur Hälfte Parteimitglieder
                                                                                                        und Beweger*innen) ausgewählt werden. Dem Kuratorium wird die Möglichkeit
                                                                                                        gegeben im Plenum in einem geschützten Bereich über den Vorgang, für den sie
                                                                                                        ausgewählt wurden, abzustimmen. Dort wird Zugriff auf die notwendigen
                                                                                                        Informationen zum Vorgang gewährt, einschließlich der Begründung des
                                                                                                        Moderationsteams und der Stellungnahme derer, die das Kuratorium anrufen.

                                                                                                          (2) Im ersten Schritt werden dafür 50 Personen eingeladen. Das Kuratorium hat
                                                                                                          dann fünf Tage Zeit zu entscheiden. Jedes Mitglied kann der Entscheidung der
                                                                                                          Moderation zustimmen, dagegen stimmen oder sich enthalten.

                                                                                                            (3) Sollten nach Ablauf der Frist in der Summe weniger als 25 Für- und
                                                                                                            Gegenstimmen abgegeben worden sein, werden weitere 25 Personen eingeladen und
                                                                                                            die Frist um fünf Tage verlängert. Bei erneutem Nicht-Erreichen wird dieser
                                                                                                            Vorgang wiederholt und die Frist ebenso verlängert, aber es braucht keine
                                                                                                            Mindestbeteiligung mehr, so dass nach spätestens 15 Tagen eine Entscheidung
                                                                                                            feststeht.

                                                                                                              (4) Übersteigt die Anzahl der aktiven Teilnehmer*innen im Plenum die Zahl von
                                                                                                              2.500, werden 100 Personen eingeladen; bei mehr als 5.000 aktiven
                                                                                                              Teilnehmer*innen im Plenum werden 200 Personen eingeladen. Absatz 3 gilt
                                                                                                              entsprechend im gleichen Verhältnis zur Zahl der eingeladenen Personen.

                                                                                                                (5) Damit die Einschätzung der Moderation bestätigt wird, müssen mehr Stimmen
                                                                                                                der Moderation zustimmen, als Gegenstimmen vorliegen. Enthaltungen werden nicht
                                                                                                                mitgezählt. Bei Gleichstand gilt die Einschätzung der Moderation als nicht
                                                                                                                bestätigt.

                                                                                                                  (6) Die Entscheidungen des Kuratoriums sind bindend.

                                                                                                                  • S1-016

                                                                                                                  § 14 Änderung der Abstimmungsordnung

                                                                                                                  Änderungsantrag S1-016

                                                                                                                  , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                                                                                                  § 14 Änderung der Abstimmungsordnung

                                                                                                                    (1) Die Abstimmungsordnung kann auf einem Bundesparteitag mit einer ⅔-Mehrheit
                                                                                                                    der abstimmenden Mitglieder geändert werden.

                                                                                                                      (2) Der Bundesvorstand kann im Plenum einen Vorschlag zur Änderung der
                                                                                                                      Abstimmungsordnung einbringen. Dieser tritt unmittelbar in die Diskussionsphase
                                                                                                                      ein und durchläuft dann wie eine Initiative die Diskussionsphase, die
                                                                                                                      Überarbeitungsphase und die Abstimmungsphase. Als Initiator*innen fungieren die
                                                                                                                      Mitglieder des Bundesvorstands. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn mehr als
                                                                                                                      doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen abgegeben werden. In diesem Fall
                                                                                                                      werden die vorgeschlagenen Änderungen vorläufig unmittelbar wirksam. Sie
                                                                                                                      bedürfen der Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags mit einfacher
                                                                                                                      Mehrheit.

                                                                                                                        (3) Wenn beschlossene Änderungen an der Abstimmungsordnung eine technische
                                                                                                                        Weiterentwicklung des Plenums erfordern, treten diese Änderungen erst in Kraft,
                                                                                                                        wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Eine Frist für die Entwicklung stimmt
                                                                                                                        der Bundesvorstand mit dem verantwortlichen Technik-Team ab – wenn möglich soll
                                                                                                                        der Entwicklungszeitraum 12 Wochen nicht übersteigen.

                                                                                                                        • S1-016

                                                                                                                        § 15 Formale Änderungen an abgestimmten Initiativen

                                                                                                                        Änderungsantrag S1-016

                                                                                                                        , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                                        Bezieht sich auf insgesamt 19 Absätze

                                                                                                                        § 15 Formale Änderungen an abgestimmten Initiativen

                                                                                                                          (1) Formale Änderungen betreffen insbesondere Rechtschreibung und Grammatik,
                                                                                                                          aber auch die Umsetzung von Kommunikations- und Dokumentationsregeln, die vom
                                                                                                                          Bundesparteitag beschlossen wurden.

                                                                                                                            (2) Änderungswünsche können sowohl von 2/3 der Initiator*innen vorgeschlagen
                                                                                                                            werden, als auch vom Prüfungsteam nach §11 (12). Diese Änderungswünsche müssen
                                                                                                                            zwischen den Beteiligten begründet und diskutiert werden. Das Prüfungsteam
                                                                                                                            entscheidet danach über deren Zulassung.

                                                                                                                              (3) Die Änderungswünsche sind von den Initiator*innen umzusetzen. 20 Tage nach
                                                                                                                              der Zulassung der Änderungswünsche darf das Prüfungsteam diese selbst umsetzen.

                                                                                                                              Änderungsanträge

                                                                                                                              • S1-016 (Guido Drehsen für die Papiertiger*innen, Angenommen)

                                                                                                                              Kommentare

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                                                                                                                              • Änderungsantrag stellen
                                                                                                                                Der Antragsschluss ist vorbei.
                                                                                                                              • PDF-Version
                                                                                                                              • Zurück zur Übersicht
                                                                                                                              • tweet
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