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  1. Bundesparteitag
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A10: Einbringung einer Urabstimmungsordnung

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Veranstaltung:8. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 6 Sonstige Anträge
Antragsteller*in:Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
Status:Eingereicht
Eingereicht:12.11.2021, 19:05

Antragstext

    Ordnung zur Umsetzung der Urabstimmung gem. § 12 Abs. 1 der Satzung

      1. Beginn der Urabstimmung

        Spätestens drei Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach
        § 12 Abs. 1 der Satzung (Auflösung der Bundespartei oder Verschmelzung mit einer
        anderen Partei) beginnt die Urabstimmung über den Beschluss. Für Urabstimmungen
        nach § 11 (1) und (2) der Satzung (Urabstimmung über Fragen der Politik) gilt
        keine Frist.

          2. Durchführung der Urabstimmung

            (1) Der Bundesvorstand beauftragt unverzüglich eine Person mit der Durchführung
            der Urabstimmung.

              Diese Person darf nicht Mitglied des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands
              sein. Sollte diese Person nicht selbst Mitglied bei DIB sein, kann sie nur
              beauftragt werden, wenn sie vorher die Datenschutzverpflichtung abgibt.

                Der Bundesvorstand stellt zur Durchführung der Urabstimmung einen nur
                Mitgliedern und der beauftragten Durchführungsperson zugänglichen Bereich im
                Plenum zur Verfügung.

                  Die beauftragte Person setzt den Beschluss nach § 12 (1) der Satzung oder den
                  Antrag nach § 11 (2) der Satzung in eine Frage um, die mit Ja oder Nein
                  beantwortet werden kann und veröffentlicht diese auf dem Plenum. Die
                  Veröffentlichung ist gleichzeitig der Beginn der Abstimmung.

                    Die Abstimmung wird zwei Wochen nach Beginn geschlossen (Uhrzeitgenau).

                      Zur Abstimmung berechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt
                      der Beschlussfassung nach § 12 (1) der Satzung oder Antragstellung nach § 11
                      (2), bereits Mitglied waren. Mitglieder, die bis eine Woche vor Beginn der
                      Abstimmung evtl. Beitragsrückstände nicht ausgeglichen haben, verlieren ihre
                      Abstimmungsberechtigung.

                        Der Bundesvorstand stellt der durchführenden Person eine Liste der grundsätzlich
                        abstimmungsberechtigten Mitglieder mit deren E-Mail-Adressen zur Verfügung und
                        vermerkt darin diejenigen Mitglieder mit Beitragsrückständen und deren Höhe.

                          Die durchführende Person benachrichtigt alle abstimmungsberechtigten Mitglieder
                          spätestens drei Wochen vor Abstimmungsbeginn von der bevorstehenden Abstimmung,
                          deren Ort im Plenum, deren wahrscheinlichem Beginn und deren Dauer. Die
                          Mitglieder werden außerdem darüber informiert, ob und in welcher Höhe sie mit
                          Beiträgen im Rückstand sind und bis wann diese vollständig ausgeglichen sein
                          müssen, um an der Abstimmung teilnehmen zu können. Der Ausgleich der
                          Beitragsrückstände ist der durchführenden Person auf Verlangen nachzuweisen.

                            Kommt das Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, wird es für die Abstimmung
                            nicht freigeschaltet; der Bundesvorstand hat eine entsprechende technische
                            Vorkehrung zu treffen, die die Sperre und Freischaltung solcher Mitglieder
                            ermöglicht.

                              Die Benachrichtigung erfolgt über die dem Bundesvorstand bekannte, aktuellste E-
                              Mail-Adresse.

                                Die durchführende Person teilt mit Beginn der Abstimmung mit, wie viele
                                Mitglieder abstimmungsberechtigt sind.

                                  Die Abstimmung erfolgt geheim.

                                    Zur Vermeidung einer Doppelabstimmung wird registriert, ob das Mitglied
                                    abgestimmt hat.

                                      3. Quorum und Mehrheit

                                      • A10-049

                                      Die Abstimmung ist wirksam, wenn mindestens 1/5 der Abstimmungsberechtigten ihre
                                      Stimme abgegeben haben.

                                      Änderungsantrag A10-049

                                      , gestellt von: Renaldo Tiebel

                                      Die Abstimmung ist wirksam, wenn mindestens 1/51/10 der Abstimmungsberechtigten ihre
                                      Stimme abgegeben haben.

                                        Für die Bestätigung des Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlusses genügt die
                                        einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

                                          4. Feststellung des Ergebnisses

                                            Die durchführende Person stellt das Ergebnis fest, erstellt hierfür ein
                                            Protokoll und stellt in Absprache mit dem Bundesvorstand sicher, dass die
                                            abgegebenen Stimmen und die Zahl der Abstimmungsberechtigten mit technischen
                                            Mitteln zur Überprüfung gespeichert werden.

                                              Der Bundesvorstand veröffentlicht das Ergebnis auf dem Plenum und auf dem
                                              öffentlichen Teil des Marktplatzes.

                                                5. Änderung der Urabstimmungsordnung

                                                  Diese Urabstimmungsordnung kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.

                                                    6. Veröffentlichung der Urabstimmungsordnung

                                                      Diese Urabstimmungsordnung wird mit den Satzungsdokumenten veröffentlicht und
                                                      ist außerdem mit dem Beschluss gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung im Protokoll des
                                                      Bundesparteitags zu verbinden.

                                                        Der Algorithmus wird an geeigneter Stelle veröffentlicht.

                                                        Begründung

                                                          wir haben zwar in der Satzung die Urabstimmungsfälle benannt, aber bisher kein konkretes Verfahren dafür bestimmt. Das haben wir hier in Form einer Ordnung mit Satzungsrang nachgeholt. Der BuVo hat noch die Aufgabe der technischen Umsetzung, insofern kann die Ordnung noch nicht sofort scharf geschaltet werden, das sollte aber zügig umzusetzen sein.

                                                            Gleichzeitg ist dazu § 11 (6) zu ändern, um die Urabstimmungsordnung statt der bisher angeführten Ausführungsbestimmungen zu verankern.

                                                            Unterstützer*innen

                                                            keine

                                                            Änderungsanträge

                                                            • A10-049 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)

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