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  1. Bundesparteitag
  2. S11

S11: Wahlordnung

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Veranstaltung:8. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:24.10.2021, 17:03

Antragstext

    § 1 Geltungsbereich

      § 2 Wahlgrundsätze

        § 3 Ankündigung von Wahlen

          § 4 Wahlkommission

            § 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate

              § 6 Wahlverfahren

                § 7 Gemeinsame Wahl gleicher Parteiämter

                  § 8 Wahlvorschläge

                    § 9 Stimmenabgabe

                      § 10 Stimmenauszählung und ungültige Stimmen

                        § 11 Erforderliche Mehrheiten

                          § 12 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei Stimmengleichheit

                            § 13 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen

                              § 14 Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und Nachwahlen

                                § 15 Wahlwiederholung

                                  § 16 Wahlanfechtung

                                    § 1 Geltungsbereich

                                      1. Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.
                                        1. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für
                                          Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerber*innen für öffentliche
                                          Wahlen.


                                          § 2 Wahlgrundsätze

                                            1. Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.
                                              1. Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer
                                                Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertreter*innen) oder
                                                unmittelbar die Aufstellung von Wahlbewerber*innen betreffen, können offen
                                                durchgeführt werden, wenn kein*e wahlberechtigte*r
                                                Versammlungsteilnehmer*in dem widerspricht.
                                                1. Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im
                                                  Rahmen der Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den
                                                  §§ 9 und 11 bis 13 treffen. Ein entsprechender Versammlungsbeschluss kann
                                                  jedoch niemals rückwirkend auf eine bereits stattgefundene Wahlhandlung
                                                  angewendet werden.
                                                  1. Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit
                                                    diese das Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und
                                                    Dokumentationssicherheit gewährleisten. Die Bestimmungen dieser
                                                    Wahlordnung sind dabei sinngemäß anzuwenden.
                                                  • S11-041
                                                  1. Eine Versammlung kann Wahlen durchführen, wenn fristgerecht eingeladen
                                                    wurde oder mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
                                                    anwesend sind.

                                                  Änderungsantrag S11-041

                                                  , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                  Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                    1. Eine Versammlung kann Wahlen durchführen, wenn fristgerecht eingeladen wurde oder mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

                                                    § 3 Ankündigung von Wahlen

                                                      1. Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß
                                                        vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung
                                                        von Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger Abwahlantrag vorliegt.
                                                        1. Sind Wahlen angesetzt, so lädt der Vorstand jedes Mitglied in Textform
                                                          (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) zur Wahl ein. Die Einladung
                                                          ist fristgerecht, wenn spätestens 10 Tage vor der Wahl eingeladen wurde.
                                                          Liegen zwischen der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für
                                                          eine Parlamentswahl und dem Datum der Parlamentswahl weniger als 90 Tage,
                                                          so ist abweichend hiervon die Einladung zu einer Wahl zur Aufstellung
                                                          eines Wahlvorschlags für die Parlamentswahl fristgerecht, wenn spätestens
                                                          3 Tage vor der Wahl eingeladen wurde. Für Gründungsveranstaltungen gilt
                                                          keine Frist.
                                                          1. Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der
                                                            Versammlung unbenommen, angesetzte Wahlen ganz oder teilweise von der
                                                            Tagesordnung abzusetzen.

                                                            § 4 Wahlkommission

                                                              1. Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in
                                                                offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche mindestens zwei Mitglieder
                                                                hat und aus ihrer Mitte eine*n Wahlleiter*in bestimmt, sofern diese*r
                                                                nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
                                                                1. Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis
                                                                  fest.
                                                                  1. Die Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht angehören.
                                                                    Die Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelfer*innen hinzuziehen.
                                                                  • S11-041
                                                                  1. Wer selbst bei einer der Wahlen kandidiert, kann nicht der Wahlkommission
                                                                    angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an,
                                                                    scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus.

                                                                  Änderungsantrag S11-041

                                                                  , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                                    1. Wer selbst bei einer der Wahlen kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an, scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus.

                                                                    § 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder
                                                                    Mandate

                                                                      1. Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils
                                                                        gesonderten Wahlgängen nacheinander statt. Die Versammlung kann
                                                                        entscheiden, dass Wahlgänge parallel stattfinden können.
                                                                        1. Bei parallel stattfindenden Wahlgängen ist eine gleichzeitige
                                                                          Wahlbewerbung auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu
                                                                          wählenden Parteiämter und Mandate ausgeschlossen ist.
                                                                        • S11-041
                                                                        1. Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten
                                                                          für öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren.

                                                                        Änderungsantrag S11-041

                                                                        , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                        Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                                          1. Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren.

                                                                          § 6 Wahlverfahren

                                                                            1. Eine Position im Sinne dieser Wahlordnung ist ein Listenplatz, ein
                                                                              Parteiamt oder ein Mandat.
                                                                              1. Vor der Wahl für eine Position wird für jede Quotenregelung geprüft, ob
                                                                                bei Wahl einer Person, die nicht der quotierten Gruppe angehört, die
                                                                                Mindestquote für die bis dahin besetzten Positionen erfüllt würde. Ist
                                                                                dies nicht der Fall, so ist die Position für die entsprechende Gruppe
                                                                                reserviert. Würde dabei eine Position sowohl für Frauen als auch für
                                                                                diskriminierte Menschen reserviert und stellt sich keine Bewerberin zur
                                                                                Wahl, die beide Bedingungen erfüllt, so wird die Position nur für
                                                                                diskriminierte Menschen reserviert. Ist die Besetzung der Positionen über
                                                                                die Quotenregelungen hinaus Bedingungen unterworfen, so wird die Position
                                                                                zudem für Personen reserviert, deren Wahl die Erfüllung der Bedingungen
                                                                                nicht unmöglich machen würde.
                                                                                1. Zur Berechnung der Quote für Menschen mit Diskriminierungserfahrung werden
                                                                                  die Zahlen der Menschen mit und ohne Diskriminierungserfahrung jeweils um
                                                                                  eins erhöht.
                                                                                  1. Bei der Wahl eines einzelnen Parteiamtes mit bestimmter Zuständigkeit
                                                                                    (z.B. einer Schatzmeister*in) wird keine Quotierung angewandt. Bei der
                                                                                    Wahl mehrerer Parteiämter mit gleicher bestimmter Zuständigkeit (z.B.
                                                                                    zweier Kassenprüfer*innen oder zweier Vorsitzender) bezieht sich die
                                                                                    Quotierung nur auf diese Ämter. Bei der Wahl von Ämtern ohne bestimmte
                                                                                    Zuständigkeit in einem Parteigremium (z.B. weiterer Mitglieder in einem
                                                                                    Vorstand) bezieht sich die Quotierung dagegen auf das gesamte Gremium. Bei
                                                                                    der Wahl eines Gremiums werden die Ämter mit bestimmter Zuständigkeit vor
                                                                                    den Ämtern ohne bestimmte Zuständigkeit gewählt. Bei der Wahl von Ämtern
                                                                                    und zugehörigen Ersatzämtern werden die Ämter vor den Ersatzämtern
                                                                                    gewählt. Bei der Wahl der Ersatzämter bezieht sich die Quotierung auf die
                                                                                    Gesamtheit der Ämter und Ersatzämter.
                                                                                  • S11-111
                                                                                  • S11-041
                                                                                  1. Sollten sich vor der Wahl einer Position nicht mehr genug Kandidat*innen
                                                                                    finden, um eine Quote durchsetzen zu können, dann beantragt der*die
                                                                                    Wahlleiter*in vor der Wahl, dass die jeweilige Quote von da an ausgesetzt
                                                                                    wird. Die der jeweiligen Gruppe angehörenden anwesenden, nicht in einem
                                                                                    vorangehenden Wahlgang abgelehnten wahlberechtigten Mitglieder können dem
                                                                                    mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss von Enthaltungen ihre Zustimmung
                                                                                    verweigern. Wird es von mindestens einer beteiligten Person beantragt, so
                                                                                    findet diese Abstimmung unter Ausschluss der Nicht-Gruppenangehörigen
                                                                                    statt. Sofern keine abstimmungsberechtigte Person anwesend ist,
                                                                                    entscheidet die gesamte Versammlung über den Antrag auf Aussetzung der
                                                                                    jeweiligen Quote. Entsprechendes gilt für die Durchsetzung von § 3 Absatz
                                                                                    4 der Schiedsgerichtsordnung. Abstimmungsberechtigt sind in diesem Fall
                                                                                    alle wahlberechtigten Mitglieder.

                                                                                  Änderungsantrag S11-111

                                                                                  , gestellt von: Paula Gottmann
                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze
                                                                                  1. Sollten sich vor der Wahl einer Position nicht mehr genug Kandidat*innen finden, um eine Quote durchsetzen zu können, dann beantragt der*die Wahlleiter*inkann von anwesenden stimmberechtigten Personen vor der Wahl beantragt werden, dass die jeweilige Quote von da an ausgesetzt wird. Die der jeweiligen Gruppe angehörenden anwesenden, nicht in einem vorangehenden Wahlgang abgelehnten wahlberechtigten Mitglieder können dem mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss von Enthaltungen ihre Zustimmung verweigern. Wird es von mindestens einer beteiligten Person beantragt, so findet diese Abstimmung unter Ausschluss der Nicht-Gruppenangehörigen statt. Sofern keine abstimmungsberechtigte Person anwesend ist, entscheidet die gesamte Versammlung über den Antrag auf Aussetzung der jeweiligen Quote. Entsprechendes gilt für die Durchsetzung von § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung. Abstimmungsberechtigt sind in diesem Fall alle wahlberechtigten Mitglieder.
                                                                                    Abweichend davon kann bei der Wahl einer Position im Bundesvorstand die Quote nicht ausgesetzt werden
                                                                                    .

                                                                                  Änderungsantrag S11-041

                                                                                  , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                                                    1. Sollten sich vor der Wahl einer Position nicht mehr genug Kandidat*innen finden, um eine Quote durchsetzen zu können, dann beantragt der*die Wahlleiter*in vor der Wahl, dass die jeweilige Quote von da an für die Wahl dieser und weiterer Positionen ausgesetzt wird. Die der jeweiligen Gruppe angehörenden anwesenden, nicht in einem vorangehenden Wahlgang abgelehnten wahlberechtigten Mitglieder können dem mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss von Enthaltungen ihre Zustimmung verweigern. Wird es von mindestens einer beteiligten Person beantragt, so findet diese Abstimmung unter Ausschlussin Abwesenheit der Nicht-Gruppenangehörigen statt. Sofern keine abstimmungsberechtigte Person anwesend ist, entscheidet die gesamte Versammlung über den Antrag auf Aussetzung der jeweiligen Quote. Entsprechendes gilt für die Durchsetzung von § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung. Abstimmungsberechtigt sind in diesem Fall alle wahlberechtigten Mitglieder.
                                                                                  • S11-111
                                                                                  1. Wird gegen den Antrag der*s Wahlleiter*in entschieden, so sollen die
                                                                                    verbleibenden Plätze nicht weiter besetzt werden und die Wahl an dieser
                                                                                    Stelle enden. In diesem Fall kann die Wahlversammlung in offener
                                                                                    Abstimmung entscheiden, ob die Wahl vertagt werden soll oder ob das
                                                                                    Wahlergebnis in der dann bestehenden Form angenommen wird.

                                                                                  Änderungsantrag S11-111

                                                                                  , gestellt von: Paula Gottmann
                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze
                                                                                  1. Wird gegen dender Antrag der*s Wahlleiter*in entschiedenabgelehnt, so sollen die verbleibenden Plätze nicht weiter besetzt werden und die Wahl an dieser Stelle enden. In diesem Fall kann die Wahlversammlung in offener Abstimmung entscheiden, ob die Wahl vertagt werden soll oder ob das Wahlergebnis in der dann bestehenden Form angenommen wird.

                                                                                    § 7 Gemeinsame Wahl gleicher Parteiämter

                                                                                      1. Für Wahlen von Parteiämtern kann die Versammlung auf Antrag der*s
                                                                                        Wahlleiter*in in offener Abstimmung bestimmen, dass die Wahl aller Plätze
                                                                                        gemeinsam stattfinden soll.
                                                                                        1. Zu Beginn der Wahl wird für jede Quotenregelung festgestellt, wie viele
                                                                                          der Ämter für Mitglieder der entsprechenden Gruppe reserviert werden
                                                                                          müssen, um die satzungsgemäßen Mindestquoten zu erfüllen. Dabei sind § 6
                                                                                          Absätze 3 bis 6 anzuwenden.
                                                                                          1. Nach der Wahl werden die Kandidierenden, die die erforderliche Mehrheit
                                                                                            nach § 11 erreicht haben, nach absteigender Anzahl der Ja-Stimmen
                                                                                            geordnet. Im Folgenden beziehen sich „erste“ und „letzte“ auf diese
                                                                                            Ordnung.
                                                                                            1. Zunächst werden so viele der ersten Kandidierenden ausgewählt, wie Ämter
                                                                                              zu wählen sind. In dieser Auswahl werden dann gegebenenfalls Kandidierende
                                                                                              ersetzt, um die Quotenregelungen zu erfüllen.
                                                                                              1. Bis die Auswahl die Vielfaltsquote erfüllt, ersetzt die erste nicht
                                                                                                ausgewählte Person mit Vielfalt die letzte ausgewählte Person ohne
                                                                                                Vielfalt.
                                                                                                1. Bis die Auswahl die Frauenquote erfüllt, ersetzt die erste nicht
                                                                                                  ausgewählte Frau die letzte ausgewählte Person, die keine Frau ist. Falls
                                                                                                  dadurch die Vielfaltsquote verletzt werden würde, können nur Personen ohne
                                                                                                  Vielfalt ersetzt werden; ist dies nicht möglich, können stattdessen nur
                                                                                                  Personen mit Vielfalt ersetzen.
                                                                                                  1. Bis § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung erfüllt ist, ersetzt bei der
                                                                                                    Wahl des Bundesschiedsgerichts eine nicht ausgewählte Person, die nicht
                                                                                                    demselben Landesverband wie eine ausgewählte Person angehört, eine
                                                                                                    ausgewählte Person, die demselben Landesverband wie eine andere
                                                                                                    ausgewählte Person angehört. Dabei werden nur Ersetzungen vorgenommen, die
                                                                                                    nicht die Frauenquote oder die Vielfaltsquote verletzen, und von diesen
                                                                                                    jeweils diejenige mit der geringsten Differenz an Ja-Stimmen zwischen der
                                                                                                    ersetzten und der ersetzenden Person. Unter Ersetzungen mit gleicher
                                                                                                    Differenz an Ja-Stimmen wird die Ersetzung mit der geringsten Differenz an
                                                                                                    Nein-Stimmen zwischen der ersetzenden und der ersetzten Person
                                                                                                    vorgenommen. Sind auch diese Differenzen gleich, so entscheidet das Los.
                                                                                                    1. Die am Ende des Verfahrens ausgewählten Kandidierenden sind gewählt.
                                                                                                      1. Bei Stimmengleichheit ist § 12 Absatz 3 anzuwenden.
                                                                                                      • S11-041
                                                                                                      1. Der Begriff „Vielfalt“ bezieht sich auf Menschen mit
                                                                                                        Diskriminierungserfahrung gemäß § 16 (2) der Satzung.

                                                                                                      Änderungsantrag S11-041

                                                                                                      , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                      Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                                                                        1. Der Begriff „Vielfalt“ bezieht sich auf Menschen mit Diskriminierungserfahrung gemäß § 16 (2) der Satzung.

                                                                                                        § 8 Wahlvorschläge

                                                                                                          1. Jedes Parteimitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst
                                                                                                            bewerben. Für weitere Wahlgänge nach § 13 können nur wahlberechtigte
                                                                                                            Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.
                                                                                                            1. Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Das schriftliche
                                                                                                              Einverständnis der Vorgeschlagenen muss vorliegen (elektronische
                                                                                                              Übermittlung ist ausreichend).
                                                                                                              1. Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend
                                                                                                                ist, kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung der*s
                                                                                                                Bewerber*in durch Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur
                                                                                                                wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.
                                                                                                                1. Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerber*innen-Liste für den
                                                                                                                  entsprechenden Wahlgang zulässig.
                                                                                                                  1. Bewerber*innen müssen die Wahlleitung vor der Wahl über eine oder mehrere
                                                                                                                    auf sie zutreffende Quotenregelungen informieren, wenn sie für diese
                                                                                                                    berücksichtigt werden wollen.
                                                                                                                  • S11-041
                                                                                                                  1. Alle vorgeschlagenen Bewerber*innen erhalten eine angemessene Redezeit zu
                                                                                                                    ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und
                                                                                                                    Umfang von Fragen an Bewerber*innen und Stellungnahmen zu Bewerber*innen
                                                                                                                    ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die
                                                                                                                    Bewerber*innen für gleiche Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.

                                                                                                                  Änderungsantrag S11-041

                                                                                                                  , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                                                                                    1. Alle vorgeschlagenen Bewerber*innen erhalten eine angemessene Redezeit zu ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und Umfang von Fragen an Bewerber*innen und Stellungnahmen zu Bewerber*innen ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Bewerber*innen für gleiche Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.

                                                                                                                    § 9 Stimmenabgabe

                                                                                                                      1. Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein.
                                                                                                                        1. In jedem Wahlgang sind alle Bewerber*innen in alphabetischer Reihenfolge
                                                                                                                          des vollen Namens auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.
                                                                                                                          1. Jede*r Wahlberechtigte hat das Recht, hinter dem Namen jedes*r Bewerber*in
                                                                                                                            mit Ja, mit Nein oder mit Enthaltung zu stimmen. Fehlt eine Kennzeichnung,
                                                                                                                            ist dies eine Enthaltung.
                                                                                                                          • S11-041
                                                                                                                          1. Die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der
                                                                                                                            zu besetzenden Parteiämter oder Mandate begrenzt. Die zulässige Zahl der
                                                                                                                            Ja-Stimmen muss bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden.

                                                                                                                          Änderungsantrag S11-041

                                                                                                                          , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                                          Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                                                                                            1. Die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der zu besetzenden Parteiämter oder Mandate begrenzt. Die zulässige Zahl der Ja-Stimmen muss bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden.

                                                                                                                            § 10 Stimmenauszählung und ungültige Stimmen

                                                                                                                              1. Die Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. Die
                                                                                                                                ordnungsgemäße Auszählung darf durch die Öffentlichkeit nicht
                                                                                                                                beeinträchtigt werden. Bei der Stimmenauszählung ist zu gewährleisten,
                                                                                                                                dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
                                                                                                                              • S11-041
                                                                                                                              1. Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf
                                                                                                                                ihnen der Wille des*r Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar
                                                                                                                                ist, wenn auf ihnen mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn
                                                                                                                                sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.

                                                                                                                              Änderungsantrag S11-041

                                                                                                                              , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                                                                                                1. Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen der Wille des*r Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist, wenn auf ihnen mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.

                                                                                                                                § 11 Erforderliche Mehrheiten

                                                                                                                                • S11-041
                                                                                                                                1. Grundsätzlich sind in einem Wahlgang diejenigen gewählt, bei denen die
                                                                                                                                  Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen Nein-
                                                                                                                                  Stimmen (relative Mehrheit). Durch Satzung oder durch
                                                                                                                                  Versammlungsbeschluss kann für bestimmte Ämter auch ein höheres Quorum
                                                                                                                                  bestimmt werden.

                                                                                                                                Änderungsantrag S11-041

                                                                                                                                , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                                                Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                                                                                                1. Grundsätzlich sind in einem Wahlgang diejenigen gewählt, bei denen die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen Nein-Stimmen (relative Mehrheit). Durch Satzung oder durch Versammlungsbeschluss kann für bestimmte Ämter auch ein höheres QuorumVerhältnis bestimmt werden.

                                                                                                                                  § 12 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei
                                                                                                                                  Stimmengleichheit

                                                                                                                                    1. Haben in einem Wahlgang mehr Bewerber*innen die jeweils erforderliche
                                                                                                                                      Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen
                                                                                                                                      waren, sind die Bewerber*innen mit den höchsten Ja-Stimmen-Zahlen gewählt.
                                                                                                                                      1. Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerber*innen mit der
                                                                                                                                        erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahl als
                                                                                                                                        Ersatzdelegierte gewählt, soweit nicht zur Wahl der Ersatzdelegierten
                                                                                                                                        gesonderte Wahlgänge stattfinden.
                                                                                                                                      • S11-041
                                                                                                                                      1. Entfällt auf mehrere Bewerber*innen die gleiche Ja-Stimmen-Zahl, gilt die
                                                                                                                                        Person als gewählt, die weniger Nein-Stimmen bekommen hat. Ist auch die
                                                                                                                                        Zahl der Nein-Stimmen gleich, entscheidet das Los.

                                                                                                                                      Änderungsantrag S11-041

                                                                                                                                      , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                                                      Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                                                                                                        1. Entfällt auf mehrere Bewerber*innen die gleiche Ja-Stimmen-Zahl, gilt die Person als gewählt, die weniger Nein-Stimmen bekommen hat. Ist auch die Zahl der Nein-Stimmen gleich, entscheidet das Los.

                                                                                                                                        § 13 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen

                                                                                                                                          1. Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch
                                                                                                                                            Versammlungsbeschluss entweder
                                                                                                                                            • die Wahl vertagt oder

                                                                                                                                            • ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 12) aufgerufen oder

                                                                                                                                            • eine Stichwahl herbeigeführt werden.
                                                                                                                                            1. In einer Stichwahl stehen diejenigen noch nicht gewählten Bewerber*innen
                                                                                                                                              zur Wahl, die in den zuvor stattgefundenen Wahlgängen die meisten Ja-
                                                                                                                                              Stimmen erhalten haben, soweit sie ihre Wahlbewerbung nicht zurückziehen.
                                                                                                                                              Neue Bewerbungen sind unzulässig. Dabei stehen höchstens doppelt so viele
                                                                                                                                              Bewerber*innen zur Wahl, wie noch Parteiämter bzw. Mandate zu besetzen
                                                                                                                                              sind, bei Stimmengleichheit der letzten Bewerber*innen ausnahmsweise auch
                                                                                                                                              mehr. Ein Nachrücken in die Stichwahl an Stelle von Wahlbewerber*innen,
                                                                                                                                              die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, ist nicht möglich. Gewählt sind
                                                                                                                                              die Bewerber*innen mit den meisten Ja-Stimmen. Falls nach einem zuvor
                                                                                                                                              stattgefundenen Wahlgang so viele Wahlbewerbungen zurückgezogen werden,
                                                                                                                                              dass nur noch so viele Bewerbungen wie zu besetzende Funktionen übrig
                                                                                                                                              bleiben, ist statt einer Stichwahl ein weiterer Wahlgang aufzurufen.
                                                                                                                                              1. Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes oder eines
                                                                                                                                                Landesvorstandes können an einer Stichwahl mindestens doppelt so viele
                                                                                                                                                Bewerber*innen, die keine Mandatsträger*innen der Europa-, Bundes- oder
                                                                                                                                                Landesebene sind, teilnehmen, wie noch gewählt werden müssen. Die
                                                                                                                                                zulässige Zahl von Mandatsträger*innen verringert sich gegebenenfalls
                                                                                                                                                entsprechend. Die Bewerber*innen sind in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-
                                                                                                                                                Zahlen gewählt.
                                                                                                                                              • S11-041
                                                                                                                                              1. Bei zweiten und allen weiteren Wahlgängen, sowie Stichwahlen finden die
                                                                                                                                                Quoten aus § 16 der Bundessatzung keine Anwendung.

                                                                                                                                              Änderungsantrag S11-041

                                                                                                                                              , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                                                                                                                1. Bei zweiten und allen weiteren Wahlgängen, sowie Stichwahlen finden die Quoten aus § 16 der Bundessatzung keine Anwendung.

                                                                                                                                                § 14 Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und
                                                                                                                                                Nachwahlen

                                                                                                                                                  1. Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die*der Gewählte dem nicht unmittelbar
                                                                                                                                                    nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht.
                                                                                                                                                    1. Jede Wahl ist zu protokollieren. Das Protokoll muss alle ergänzenden
                                                                                                                                                      Versammlungsbeschlüsse zu dieser Wahlordnung und alle Wahlergebnisse
                                                                                                                                                      enthalten. Es ist durch den*die Wahlleiter*in und mindestens ein weiteres
                                                                                                                                                      Mitglied der Wahlkommission zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen
                                                                                                                                                      (Wahlprotokoll, Stimmzettel, Zählzettel, Wahllisten usw.) sind für die
                                                                                                                                                      Dauer der Wahlperiode der Gewählten aufzubewahren.
                                                                                                                                                      1. Vakante Parteiämter sind durch Nachwahlen zu besetzen. Dabei bezieht sich
                                                                                                                                                        die Quotierung auf die gesamte zugehörige Gruppe von Ämtern gemäß §6 (4),
                                                                                                                                                        einschließlich noch besetzter Ämter. Bei der Nachwahl eines Amtes, von dem
                                                                                                                                                        es mehrere Ämter mit gleicher bestimmter Zuständigkeit gibt und das Teil
                                                                                                                                                        eines Gremiums ist, ist zusätzlich so zu quotieren, dass die Quotierung
                                                                                                                                                        des gesamten Gremiums gewährleistet ist. Bei der Nachwahl eines Amtes, zu
                                                                                                                                                        dem es Ersatzämter gibt, ist zusätzlich so zu quotieren, dass die
                                                                                                                                                        Quotierung der Gesamtheit von Ämtern und Ersatzämtern gewährleistet ist.
                                                                                                                                                      • S11-041
                                                                                                                                                      1. Vakante Delegiertenmandate sind nur dann durch Nachwahlen zu besetzen,
                                                                                                                                                        wenn unter Beachtung der Vorgaben zur Quotierung keine gewählten
                                                                                                                                                        Ersatzdelegierten mehr zur Verfügung stehen.

                                                                                                                                                      Änderungsantrag S11-041

                                                                                                                                                      , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                                                                      Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                                                                                                                        1. Vakante Delegiertenmandate sind nur dann durch Nachwahlen zu besetzen, wenn unter Beachtung der Vorgaben zur Quotierung keine gewählten Ersatzdelegierten mehr zur Verfügung stehen.

                                                                                                                                                        § 15 Wahlwiederholung

                                                                                                                                                          1. Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein
                                                                                                                                                            Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis
                                                                                                                                                            haben kann, hat die Wahlkommission die Wahlhandlung bzw. die
                                                                                                                                                            Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung
                                                                                                                                                            zu veranlassen. Der Grund für die Wahlwiederholung ist im Wahlprotokoll
                                                                                                                                                            festzuhalten.
                                                                                                                                                          • S11-041
                                                                                                                                                          1. Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung
                                                                                                                                                            stattfinden.

                                                                                                                                                          Änderungsantrag S11-041

                                                                                                                                                          , gestellt von: Guido Drehsen für die Papiertiger*innen
                                                                                                                                                          Bezieht sich auf insgesamt 13 Absätze
                                                                                                                                                            1. Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung stattfinden.

                                                                                                                                                            § 16 Wahlanfechtung

                                                                                                                                                              1. Wahlen können bei dem zuständigen Schiedsgericht angefochten werden, wenn
                                                                                                                                                                die Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Satzung, des
                                                                                                                                                                Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrechts behauptet
                                                                                                                                                                wird und eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.
                                                                                                                                                                1. Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung.
                                                                                                                                                                  1. Anfechtungsberechtigt sind:
                                                                                                                                                                    • der Bundesvorstand und die zuständigen Landes- und Kreisvorstände

                                                                                                                                                                    • wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer*innen

                                                                                                                                                                    • nicht gewählte Wahlbewerber*innen.
                                                                                                                                                                    1. Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem
                                                                                                                                                                      die Wahl stattfand, zulässig.
                                                                                                                                                                      1. Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete
                                                                                                                                                                        Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.
                                                                                                                                                                        1. Das Schiedsgericht ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine
                                                                                                                                                                          Wahlwiederholung anzuordnen.

                                                                                                                                                                        Änderungsanträge

                                                                                                                                                                        • S11-041 (Guido Drehsen für die Papiertiger*innen, Eingereicht)
                                                                                                                                                                        • S11-111 (Paula Gottmann, Eingereicht)

                                                                                                                                                                        Kommentare

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                                                                                                                                                                        • PDF-Version
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