Veranstaltung: | 8. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen |
Antragsteller*in: | DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.10.2021, 17:03 |
S11: Wahlordnung
Antragstext
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.
- Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für
Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerber*innen für öffentliche
Wahlen.
§ 2 Wahlgrundsätze
- Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.
- Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer
Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertreter*innen) oder
unmittelbar die Aufstellung von Wahlbewerber*innen betreffen, können offen
durchgeführt werden, wenn kein*e wahlberechtigte*r
Versammlungsteilnehmer*in dem widerspricht.
- Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im
Rahmen der Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den
§§ 9 und 11 bis 13 treffen. Ein entsprechender Versammlungsbeschluss kann
jedoch niemals rückwirkend auf eine bereits stattgefundene Wahlhandlung
angewendet werden.
- Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit
diese das Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und
Dokumentationssicherheit gewährleisten. Die Bestimmungen dieser
Wahlordnung sind dabei sinngemäß anzuwenden.
- Eine Versammlung kann Wahlen durchführen, wenn fristgerecht eingeladen
wurde oder mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
§ 3 Ankündigung von Wahlen
- Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß
vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung
von Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger Abwahlantrag vorliegt.
- Sind Wahlen angesetzt, so lädt der Vorstand jedes Mitglied in Textform
(vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) zur Wahl ein. Die Einladung
ist fristgerecht, wenn spätestens 10 Tage vor der Wahl eingeladen wurde.
Liegen zwischen der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für
eine Parlamentswahl und dem Datum der Parlamentswahl weniger als 90 Tage,
so ist abweichend hiervon die Einladung zu einer Wahl zur Aufstellung
eines Wahlvorschlags für die Parlamentswahl fristgerecht, wenn spätestens
3 Tage vor der Wahl eingeladen wurde. Für Gründungsveranstaltungen gilt
keine Frist.
- Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der
Versammlung unbenommen, angesetzte Wahlen ganz oder teilweise von der
Tagesordnung abzusetzen.
§ 4 Wahlkommission
- Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in
offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche mindestens zwei Mitglieder
hat und aus ihrer Mitte eine*n Wahlleiter*in bestimmt, sofern diese*r
nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
- Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis
fest.
- Die Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht angehören.
Die Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelfer*innen hinzuziehen.
- Wer selbst bei einer der Wahlen kandidiert, kann nicht der Wahlkommission
angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an,
scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus.
§ 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder
Mandate
- Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils
gesonderten Wahlgängen nacheinander statt. Die Versammlung kann
entscheiden, dass Wahlgänge parallel stattfinden können.
- Bei parallel stattfindenden Wahlgängen ist eine gleichzeitige
Wahlbewerbung auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu
wählenden Parteiämter und Mandate ausgeschlossen ist.
- Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten
für öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren.
§ 6 Wahlverfahren
- Eine Position im Sinne dieser Wahlordnung ist ein Listenplatz, ein
Parteiamt oder ein Mandat.
- Vor der Wahl für eine Position wird für jede Quotenregelung geprüft, ob
bei Wahl einer Person, die nicht der quotierten Gruppe angehört, die
Mindestquote für die bis dahin besetzten Positionen erfüllt würde. Ist
dies nicht der Fall, so ist die Position für die entsprechende Gruppe
reserviert. Würde dabei eine Position sowohl für Frauen als auch für
diskriminierte Menschen reserviert und stellt sich keine Bewerberin zur
Wahl, die beide Bedingungen erfüllt, so wird die Position nur für
diskriminierte Menschen reserviert. Ist die Besetzung der Positionen über
die Quotenregelungen hinaus Bedingungen unterworfen, so wird die Position
zudem für Personen reserviert, deren Wahl die Erfüllung der Bedingungen
nicht unmöglich machen würde.
- Zur Berechnung der Quote für Menschen mit Diskriminierungserfahrung werden
die Zahlen der Menschen mit und ohne Diskriminierungserfahrung jeweils um
eins erhöht.
- Bei der Wahl eines einzelnen Parteiamtes mit bestimmter Zuständigkeit
(z.B. einer Schatzmeister*in) wird keine Quotierung angewandt. Bei der
Wahl mehrerer Parteiämter mit gleicher bestimmter Zuständigkeit (z.B.
zweier Kassenprüfer*innen oder zweier Vorsitzender) bezieht sich die
Quotierung nur auf diese Ämter. Bei der Wahl von Ämtern ohne bestimmte
Zuständigkeit in einem Parteigremium (z.B. weiterer Mitglieder in einem
Vorstand) bezieht sich die Quotierung dagegen auf das gesamte Gremium. Bei
der Wahl eines Gremiums werden die Ämter mit bestimmter Zuständigkeit vor
den Ämtern ohne bestimmte Zuständigkeit gewählt. Bei der Wahl von Ämtern
und zugehörigen Ersatzämtern werden die Ämter vor den Ersatzämtern
gewählt. Bei der Wahl der Ersatzämter bezieht sich die Quotierung auf die
Gesamtheit der Ämter und Ersatzämter.
- Sollten sich vor der Wahl einer Position nicht mehr genug Kandidat*innen
finden, um eine Quote durchsetzen zu können, dann beantragt der*die
Wahlleiter*in vor der Wahl, dass die jeweilige Quote von da an ausgesetzt
wird. Die der jeweiligen Gruppe angehörenden anwesenden, nicht in einem
vorangehenden Wahlgang abgelehnten wahlberechtigten Mitglieder können dem
mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss von Enthaltungen ihre Zustimmung
verweigern. Wird es von mindestens einer beteiligten Person beantragt, so
findet diese Abstimmung unter Ausschluss der Nicht-Gruppenangehörigen
statt. Sofern keine abstimmungsberechtigte Person anwesend ist,
entscheidet die gesamte Versammlung über den Antrag auf Aussetzung der
jeweiligen Quote. Entsprechendes gilt für die Durchsetzung von § 3 Absatz
4 der Schiedsgerichtsordnung. Abstimmungsberechtigt sind in diesem Fall
alle wahlberechtigten Mitglieder.
- Wird gegen den Antrag der*s Wahlleiter*in entschieden, so sollen die
verbleibenden Plätze nicht weiter besetzt werden und die Wahl an dieser
Stelle enden. In diesem Fall kann die Wahlversammlung in offener
Abstimmung entscheiden, ob die Wahl vertagt werden soll oder ob das
Wahlergebnis in der dann bestehenden Form angenommen wird.
§ 7 Gemeinsame Wahl gleicher Parteiämter
- Für Wahlen von Parteiämtern kann die Versammlung auf Antrag der*s
Wahlleiter*in in offener Abstimmung bestimmen, dass die Wahl aller Plätze
gemeinsam stattfinden soll.
- Zu Beginn der Wahl wird für jede Quotenregelung festgestellt, wie viele
der Ämter für Mitglieder der entsprechenden Gruppe reserviert werden
müssen, um die satzungsgemäßen Mindestquoten zu erfüllen. Dabei sind § 6
Absätze 3 bis 6 anzuwenden.
- Nach der Wahl werden die Kandidierenden, die die erforderliche Mehrheit
nach § 11 erreicht haben, nach absteigender Anzahl der Ja-Stimmen
geordnet. Im Folgenden beziehen sich „erste“ und „letzte“ auf diese
Ordnung.
- Zunächst werden so viele der ersten Kandidierenden ausgewählt, wie Ämter
zu wählen sind. In dieser Auswahl werden dann gegebenenfalls Kandidierende
ersetzt, um die Quotenregelungen zu erfüllen.
- Bis die Auswahl die Vielfaltsquote erfüllt, ersetzt die erste nicht
ausgewählte Person mit Vielfalt die letzte ausgewählte Person ohne
Vielfalt.
- Bis die Auswahl die Frauenquote erfüllt, ersetzt die erste nicht
ausgewählte Frau die letzte ausgewählte Person, die keine Frau ist. Falls
dadurch die Vielfaltsquote verletzt werden würde, können nur Personen ohne
Vielfalt ersetzt werden; ist dies nicht möglich, können stattdessen nur
Personen mit Vielfalt ersetzen.
- Bis § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung erfüllt ist, ersetzt bei der
Wahl des Bundesschiedsgerichts eine nicht ausgewählte Person, die nicht
demselben Landesverband wie eine ausgewählte Person angehört, eine
ausgewählte Person, die demselben Landesverband wie eine andere
ausgewählte Person angehört. Dabei werden nur Ersetzungen vorgenommen, die
nicht die Frauenquote oder die Vielfaltsquote verletzen, und von diesen
jeweils diejenige mit der geringsten Differenz an Ja-Stimmen zwischen der
ersetzten und der ersetzenden Person. Unter Ersetzungen mit gleicher
Differenz an Ja-Stimmen wird die Ersetzung mit der geringsten Differenz an
Nein-Stimmen zwischen der ersetzenden und der ersetzten Person
vorgenommen. Sind auch diese Differenzen gleich, so entscheidet das Los.
- Die am Ende des Verfahrens ausgewählten Kandidierenden sind gewählt.
- Bei Stimmengleichheit ist § 12 Absatz 3 anzuwenden.
- Der Begriff „Vielfalt“ bezieht sich auf Menschen mit
Diskriminierungserfahrung gemäß § 16 (2) der Satzung.
§ 8 Wahlvorschläge
- Jedes Parteimitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst
bewerben. Für weitere Wahlgänge nach § 13 können nur wahlberechtigte
Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.
- Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Das schriftliche
Einverständnis der Vorgeschlagenen muss vorliegen (elektronische
Übermittlung ist ausreichend).
- Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend
ist, kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung der*s
Bewerber*in durch Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur
wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.
- Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerber*innen-Liste für den
entsprechenden Wahlgang zulässig.
- Bewerber*innen müssen die Wahlleitung vor der Wahl über eine oder mehrere
auf sie zutreffende Quotenregelungen informieren, wenn sie für diese
berücksichtigt werden wollen.
- Alle vorgeschlagenen Bewerber*innen erhalten eine angemessene Redezeit zu
ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und
Umfang von Fragen an Bewerber*innen und Stellungnahmen zu Bewerber*innen
ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die
Bewerber*innen für gleiche Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.
§ 9 Stimmenabgabe
- Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein.
- In jedem Wahlgang sind alle Bewerber*innen in alphabetischer Reihenfolge
des vollen Namens auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.
- Jede*r Wahlberechtigte hat das Recht, hinter dem Namen jedes*r Bewerber*in
mit Ja, mit Nein oder mit Enthaltung zu stimmen. Fehlt eine Kennzeichnung,
ist dies eine Enthaltung.
- Die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der
zu besetzenden Parteiämter oder Mandate begrenzt. Die zulässige Zahl der
Ja-Stimmen muss bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden.
§ 10 Stimmenauszählung und ungültige Stimmen
- Die Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. Die
ordnungsgemäße Auszählung darf durch die Öffentlichkeit nicht
beeinträchtigt werden. Bei der Stimmenauszählung ist zu gewährleisten,
dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
- Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf
ihnen der Wille des*r Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar
ist, wenn auf ihnen mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn
sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.
§ 11 Erforderliche Mehrheiten
- Grundsätzlich sind in einem Wahlgang diejenigen gewählt, bei denen die
Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen Nein-
Stimmen (relative Mehrheit). Durch Satzung oder durch
Versammlungsbeschluss kann für bestimmte Ämter auch ein höheres Quorum
bestimmt werden.
§ 12 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei
Stimmengleichheit
- Haben in einem Wahlgang mehr Bewerber*innen die jeweils erforderliche
Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen
waren, sind die Bewerber*innen mit den höchsten Ja-Stimmen-Zahlen gewählt.
- Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerber*innen mit der
erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahl als
Ersatzdelegierte gewählt, soweit nicht zur Wahl der Ersatzdelegierten
gesonderte Wahlgänge stattfinden.
- Entfällt auf mehrere Bewerber*innen die gleiche Ja-Stimmen-Zahl, gilt die
Person als gewählt, die weniger Nein-Stimmen bekommen hat. Ist auch die
Zahl der Nein-Stimmen gleich, entscheidet das Los.
§ 13 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen
- Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch
Versammlungsbeschluss entweder- die Wahl vertagt oder
- ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 12) aufgerufen oder
- eine Stichwahl herbeigeführt werden.
- In einer Stichwahl stehen diejenigen noch nicht gewählten Bewerber*innen
zur Wahl, die in den zuvor stattgefundenen Wahlgängen die meisten Ja-
Stimmen erhalten haben, soweit sie ihre Wahlbewerbung nicht zurückziehen.
Neue Bewerbungen sind unzulässig. Dabei stehen höchstens doppelt so viele
Bewerber*innen zur Wahl, wie noch Parteiämter bzw. Mandate zu besetzen
sind, bei Stimmengleichheit der letzten Bewerber*innen ausnahmsweise auch
mehr. Ein Nachrücken in die Stichwahl an Stelle von Wahlbewerber*innen,
die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, ist nicht möglich. Gewählt sind
die Bewerber*innen mit den meisten Ja-Stimmen. Falls nach einem zuvor
stattgefundenen Wahlgang so viele Wahlbewerbungen zurückgezogen werden,
dass nur noch so viele Bewerbungen wie zu besetzende Funktionen übrig
bleiben, ist statt einer Stichwahl ein weiterer Wahlgang aufzurufen.
- Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes oder eines
Landesvorstandes können an einer Stichwahl mindestens doppelt so viele
Bewerber*innen, die keine Mandatsträger*innen der Europa-, Bundes- oder
Landesebene sind, teilnehmen, wie noch gewählt werden müssen. Die
zulässige Zahl von Mandatsträger*innen verringert sich gegebenenfalls
entsprechend. Die Bewerber*innen sind in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-
Zahlen gewählt.
- Bei zweiten und allen weiteren Wahlgängen, sowie Stichwahlen finden die
Quoten aus § 16 der Bundessatzung keine Anwendung.
§ 14 Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und
Nachwahlen
- Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die*der Gewählte dem nicht unmittelbar
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht.
- Jede Wahl ist zu protokollieren. Das Protokoll muss alle ergänzenden
Versammlungsbeschlüsse zu dieser Wahlordnung und alle Wahlergebnisse
enthalten. Es ist durch den*die Wahlleiter*in und mindestens ein weiteres
Mitglied der Wahlkommission zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen
(Wahlprotokoll, Stimmzettel, Zählzettel, Wahllisten usw.) sind für die
Dauer der Wahlperiode der Gewählten aufzubewahren.
- Vakante Parteiämter sind durch Nachwahlen zu besetzen. Dabei bezieht sich
die Quotierung auf die gesamte zugehörige Gruppe von Ämtern gemäß §6 (4),
einschließlich noch besetzter Ämter. Bei der Nachwahl eines Amtes, von dem
es mehrere Ämter mit gleicher bestimmter Zuständigkeit gibt und das Teil
eines Gremiums ist, ist zusätzlich so zu quotieren, dass die Quotierung
des gesamten Gremiums gewährleistet ist. Bei der Nachwahl eines Amtes, zu
dem es Ersatzämter gibt, ist zusätzlich so zu quotieren, dass die
Quotierung der Gesamtheit von Ämtern und Ersatzämtern gewährleistet ist.
- Vakante Delegiertenmandate sind nur dann durch Nachwahlen zu besetzen,
wenn unter Beachtung der Vorgaben zur Quotierung keine gewählten
Ersatzdelegierten mehr zur Verfügung stehen.
§ 15 Wahlwiederholung
- Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein
Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis
haben kann, hat die Wahlkommission die Wahlhandlung bzw. die
Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung
zu veranlassen. Der Grund für die Wahlwiederholung ist im Wahlprotokoll
festzuhalten.
- Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung
stattfinden.
§ 16 Wahlanfechtung
- Wahlen können bei dem zuständigen Schiedsgericht angefochten werden, wenn
die Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Satzung, des
Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrechts behauptet
wird und eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.
- Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung.
- Anfechtungsberechtigt sind:
- der Bundesvorstand und die zuständigen Landes- und Kreisvorstände
- wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer*innen
- nicht gewählte Wahlbewerber*innen.
- Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem
die Wahl stattfand, zulässig.
- Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete
Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.
- Das Schiedsgericht ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine
Wahlwiederholung anzuordnen.
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